Paragraph 19, (1) Der Wasserwirtschaftsfonds hat im Förderungsvertrag vorzusehen, daß das Darlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten ganz oder teilweise gekündigt oder der nicht-rückzahlbare Beitrag zurückgefordert wird, wenn das Darlehen oder der Beitrag erschlichen wurde, der Förderungszweck durch Verletzung von Bedingungen und Auflagen des Förderungsvertrages wesentlich gefährdet wird oder der Darlehensnehmer trotz mehrfacher Mahnung seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt.
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