Instandhaltung der Gewässer sowie Betrieb von
Hochwasserrückhalteanlagen
§ 28. (1) Zu den Kosten von Instandhaltungsmaßnahmen an Gewässern sowie zu den Kosten des Betriebes von Anlagen, die dem Hochwasserrückhalt dienen - insoweit diese Kostentragung nicht in den §§ 7 und 8 geregelt ist -, können Beiträge des Bundes bewilligt werden, die höchstens den Beiträgen der Länder gleichkommen, keinesfalls aber mehr als ein Drittel der anerkannten Kosten erreichen dürfen.
(2) Als Instandhaltungsmaßnahmen sind anzusehen:
1. | die Instandhaltung von Anlagen, die dem Hochwasserrückhalt dienen, sowie von Schutz- und Regulierungsbauten, soweit sie unter Zuwendung öffentlicher Mittel ausgeführt wurden; | |||||||||
2. | die Freihaltung der Gewässer von abflußhemmendem Bewuchs, absturzgefährdeten Bäumen und die Räumung von Ablagerungen, die ohne künstliche Beeinflussung des Gewässers verursacht wurden; | |||||||||
3. | die Behebung kleinerer Uferbrüche und die Sicherung gefährdeter Uferstellen. |
(3) Die Bereitstellung der für die Instandhaltung sowie den Betrieb gewidmeten Bundesmittel ist vom Nachweis der Sicherstellung der Landes- und Interessentenbeiträge abhängig.
(4) Instandhaltungs- sowie Betriebsverpflichtungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Titel bestehen, werden durch Abs. 1 nicht berührt. Doch können auch bei Bestand solcher besonderer Verpflichtungstitel in berücksichtigungswürdigen Fällen die im Abs. 1 erwähnten Beiträge aus Bundesmitteln dann gewährt werden, wenn die Kosten der erforderlichen Instandhaltungs- sowie Betriebsmaßnahmen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Verpflichteten übersteigen, wenn die Verpflichteten in den Betreuungsdienst der Länder oder der Wildbach- und Lawinenverbauung aufgenommen werden oder wenn sie einem oder einer Wassergenossenschaft nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 zur Instandhaltung der Gewässer sowie des Betriebes von Hochwasserrückhalteanlagen angehören.
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