(3) Die Bereitstellung der für die Instandhaltung sowie den Betrieb gewidmeten Bundesmittel ist vom Nachweis der Sicherstellung der Landes- und Interessentenbeiträge abhängig.
(4) Instandhaltungs- sowie Betriebsverpflichtungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Titel bestehen, werden durch Abs. 1 nicht berührt. Doch können auch bei Bestand solcher besonderer Verpflichtungstitel in berücksichtigungswürdigen Fällen die im Abs. 1 erwähnten Beiträge aus Bundesmitteln dann gewährt werden, wenn die Kosten der erforderlichen Instandhaltungs- sowie Betriebsmaßnahmen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Verpflichteten übersteigen, wenn die Verpflichteten in den Betreuungsdienst der Länder oder der Wildbach- und Lawinenverbauung aufgenommen werden oder wenn sie einem oder einer Wassergenossenschaft nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 zur Instandhaltung der Gewässer sowie des Betriebes von Hochwasserrückhalteanlagen angehören. (4) Instandhaltungs- sowie Betriebsverpflichtungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Titel bestehen, werden durch Absatz eins, nicht berührt. Doch können auch bei Bestand solcher besonderer Verpflichtungstitel in berücksichtigungswürdigen Fällen die im Absatz eins, erwähnten Beiträge aus Bundesmitteln dann gewährt werden, wenn die Kosten der erforderlichen Instandhaltungs- sowie Betriebsmaßnahmen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Verpflichteten übersteigen, wenn die Verpflichteten in den Betreuungsdienst der Länder oder der Wildbach- und Lawinenverbauung aufgenommen werden oder wenn sie einem oder einer Wassergenossenschaft nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 zur Instandhaltung der Gewässer sowie des Betriebes von Hochwasserrückhalteanlagen angehören.
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