§ 28 WBFG

WBFG - Wasserbautenförderungsgesetz 1985

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Instandhaltung der Gewässer sowie Betrieb von

Hochwasserrückhalteanlagen

 

§ 28. (1) Zu den Kosten von Instandhaltungsmaßnahmen an Gewässern sowie zu den Kosten des Betriebes von Anlagen, die dem Hochwasserrückhalt dienen - insoweit diese Kostentragung nicht in den §§ 7 und 8 geregelt ist -, können Beiträge des Bundes bewilligt werden, die höchstens den Beiträgen der Länder gleichkommen, keinesfalls aber mehr als ein Drittel der anerkannten Kosten erreichen dürfen.

(2) Als Instandhaltungsmaßnahmen sind anzusehen:

1.

die Instandhaltung von Anlagen, die dem Hochwasserrückhalt dienen, sowie von Schutz- und Regulierungsbauten, soweit sie unter Zuwendung öffentlicher Mittel ausgeführt wurden;

2.

die Freihaltung der Gewässer von abflußhemmendem Bewuchs, absturzgefährdeten Bäumen und die Räumung von Ablagerungen, die ohne künstliche Beeinflussung des Gewässers verursacht wurden;

3.

die Behebung kleinerer Uferbrüche und die Sicherung gefährdeter Uferstellen.

(3) Die Bereitstellung der für die Instandhaltung sowie den Betrieb gewidmeten Bundesmittel ist vom Nachweis der Sicherstellung der Landes- und Interessentenbeiträge abhängig.

(4) Instandhaltungs- sowie Betriebsverpflichtungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Titel bestehen, werden durch Abs. 1 nicht berührt. Doch können auch bei Bestand solcher besonderer Verpflichtungstitel in berücksichtigungswürdigen Fällen die im Abs. 1 erwähnten Beiträge aus Bundesmitteln dann gewährt werden, wenn die Kosten der erforderlichen Instandhaltungs- sowie Betriebsmaßnahmen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Verpflichteten übersteigen, wenn die Verpflichteten in den Betreuungsdienst der Länder oder der Wildbach- und Lawinenverbauung aufgenommen werden oder wenn sie einem oder einer Wassergenossenschaft nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 zur Instandhaltung der Gewässer sowie des Betriebes von Hochwasserrückhalteanlagen angehören.

In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 WBFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 WBFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

10 Entscheidungen zu § 28 WBFG


Entscheidungen zu § 28 WBFG


Entscheidungen zu § 28 Abs. 1 WBFG


Entscheidungen zu § 28 Abs. 5 WBFG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 WBFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 WBFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WBFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 27 WBFG
§ 29 WBFG