Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(4)Absatz 4Nach Vorliegen der Bauvollendungsmeldung, spätestens jedoch nach Vorliegen der Abrechnung ist die Kollaudierung und die endgültige Feststellung des Förderungsausmaßes zu veranlassen.
In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
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