Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
1. | des § 16 Abs. 4 und des § 24 der Bundesminister für Justiz, | |||||||||
2. | des § 30 die Bundesregierung, | |||||||||
3. | des § 32 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, | |||||||||
4. | der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten an der Donau, der March und der Thaya von der Staatsgrenze bei Bernhardsthal bis zur Einmündung in die March sowie an der Enns von Fluss-km 2,7 bis zur Mündung in die Donau und an der Traun von Fluss-km 1,8 bis zur Mündung in die Donau sowie der §§ 1 bis 4, des § 25 Abs. 7 und 8 und des § 26 Abs. 5 bis 7, soweit eine Förderung gemäß § 7 erfolgt, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, | |||||||||
5. | aller anderen Angelegenheiten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft | |||||||||
betraut. |
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