Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
1.Ziffer einsdes § 16 Abs. 4 und des § 24 der Bundesminister für Justiz,des Paragraph 16, Absatz 4 und des Paragraph 24, der Bundesminister für Justiz,
2.Ziffer 2des § 30 die Bundesregierung,des Paragraph 30, die Bundesregierung,
3.Ziffer 3des § 32 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,des Paragraph 32, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
4.Ziffer 4der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten an der Donau, der March und der Thaya von der Staatsgrenze bei Bernhardsthal bis zur Einmündung in die March sowie an der Enns von Fluss-km 2,7 bis zur Mündung in die Donau und an der Traun von Fluss-km 1,8 bis zur Mündung in die Donau sowie der §§ 1 bis 4, des § 25 Abs. 7 und 8 und des § 26 Abs. 5 bis 7, soweit eine Förderung gemäß § 7 erfolgt, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten an der Donau, der March und der Thaya von der Staatsgrenze bei Bernhardsthal bis zur Einmündung in die March sowie an der Enns von Fluss-km 2,7 bis zur Mündung in die Donau und an der Traun von Fluss-km 1,8 bis zur Mündung in die Donau sowie der Paragraphen eins bis 4, des Paragraph 25, Absatz 7 und 8 und des Paragraph 26, Absatz 5 bis 7, soweit eine Förderung gemäß Paragraph 7, erfolgt, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
5.Ziffer 5aller anderen Angelegenheiten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betraut.
In Kraft seit 19.06.2013 bis 31.12.9999
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