Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(4)Absatz 4Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Hievon sind Endabrechnungen (§ 31) ausgenommen.Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Hievon sind Endabrechnungen (Paragraph 31,) ausgenommen.
In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
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