Paragraph 18, (1) Nach endgültiger Feststellung des Förderungsausmaßes und der Funktionsfähigkeit der Anlage kann in den Fällen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11, sowie bei unvorhersehbaren Steigerungen der Bau- oder Folgekosten an Stelle von insgesamt höchstens 30 vH eines Darlehens nach Paragraph 12, Absatz eins, ein nicht-rückzahlbarer Beitrag des Wasserwirtschaftsfonds treten, wenn das Land eine Zuwendung gewährt oder gewährt hat, die einem nicht-rückzahlbaren Beitrag in der Höhe von mindestens 15 vH der Kosten entspricht, und eine wirtschaftliche Überprüfung ergeben hat, daß
wasserrechtlichen Vorschreibung entspricht.
0 Kommentare zu § 18 WBFG