§ 21a WBFG

WBFG - Wasserbautenförderungsgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

§ 21a. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie in Angelegenheiten der Sicherung und Sanierung von Altlasten, der Begutachtung der vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Richtlinien betreffend die Altlastensanierung, der Anträge auf Gewährung von Fondsmittel, der Erstellung der Prioritätenklassifizierung sowie der Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen wird eine Altlastensanierungskommission eingerichtet.

(2) Die Kommission besteht aus:

1.

Je einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie des Bundeskanzleramtes;

2.

je einem Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

3.

je einem Vertreter jedes Landes;

4.

je einem Vertreter des Städtebundes und des Gemeindebundes;

5.

je einem Mitglied der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

(3) Die Vertreter werden von den jeweiligen Institutionen nominiert und abberufen. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes ist unverzüglich ein neues Mitglied zu nominieren.

(4) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Einberufung der Kommission zur konstituierenden Sitzung obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie; die übrigen Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, einberufen. Auf Verlangen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder auf Verlangen von mindestens drei Kommissionsmitgliedern ist eine Sitzung innerhalb von 14 Tagen nach Stellung des Begehrens einzuberufen.

(5) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(6) Alle Mitglieder der Kommission haben beschließende Stimmen. Ersatzmitglieder haben ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jener Personen, die sie vertreten. Die Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(7) Für die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder wird keine Entschädigung geleistet.

(8) Die Beratungen und Beschlußfassungen der Kommission sind nach einer von der Kommission zu beschließenden Geschäftsordnung vorzunehmen.

(9) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.

In Kraft seit 01.07.1989 bis 31.12.9999
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