§ 21a WBFG

WBFG - Wasserbautenförderungsgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025

Paragraph 21 a, (1) Zur Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie in Angelegenheiten der Sicherung und Sanierung von Altlasten, der Begutachtung der vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Richtlinien betreffend die Altlastensanierung, der Anträge auf Gewährung von Fondsmittel, der Erstellung der Prioritätenklassifizierung sowie der Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen wird eine Altlastensanierungskommission eingerichtet.

  1. (2)Absatz 2Die Kommission besteht aus:
    1. 1.Ziffer einsJe einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie des Bundeskanzleramtes;
    2. 2.Ziffer 2je einem Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
    3. 3.Ziffer 3je einem Vertreter jedes Landes;
    4. 4.Ziffer 4je einem Vertreter des Städtebundes und des Gemeindebundes;
    5. 5.Ziffer 5je einem Mitglied der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.
  2. (3)Absatz 3Die Vertreter werden von den jeweiligen Institutionen nominiert und abberufen. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes ist unverzüglich ein neues Mitglied zu nominieren.
  3. (4)Absatz 4Die Kommission wählt aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Einberufung der Kommission zur konstituierenden Sitzung obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie; die übrigen Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, einberufen. Auf Verlangen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder auf Verlangen von mindestens drei Kommissionsmitgliedern ist eine Sitzung innerhalb von 14 Tagen nach Stellung des Begehrens einzuberufen.
  4. (5)Absatz 5Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  5. (6)Absatz 6Alle Mitglieder der Kommission haben beschließende Stimmen. Ersatzmitglieder haben ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jener Personen, die sie vertreten. Die Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  6. (7)Absatz 7Für die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder wird keine Entschädigung geleistet.
  7. (8)Absatz 8Die Beratungen und Beschlußfassungen der Kommission sind nach einer von der Kommission zu beschließenden Geschäftsordnung vorzunehmen.
  8. (9)Absatz 9Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.
In Kraft seit 01.07.1989 bis 31.12.9999
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