§ 17 WBFG

WBFG - Wasserbautenförderungsgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Rückzahlung und Verzinsung

 

§ 17. (1) Im Förderungsvertrag ist vorzusehen, daß die Darlehen vom jeweils aushaftenden Kapital zu verzinsen und - ausgenommen Darlehen gemäß § 12 Abs. 2 - in Halbjahresannuitäten zurückzuzahlen sind. Im einzelnen sind folgende Jahreszinssätze und Laufzeiten zu vereinbaren:

1.

bei Darlehen gemäß § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 mindestens eins vH und höchstens drei vH bzw. höchstens

60 Halbjahresannuitäten bei Wasserversorgungsanlagen und unter Berücksichtigung der Finanzkraft der Gemeinden höchstens 80 Halbjahresannuitäten bei Abwasserentsorgungsanlagen;

2.

bei Darlehen gemäß § 12 Abs. 1 für regionale Anlagen zur Reinhaltung von Seen in deren näherem Einzugs- und Abflußgebiet und für Anlagen oder Anlagenteile zum Schutz von Grundwasserschon- und Grundwasserschutzgebieten vor Verunreinigung mindestens eins vH und höchstens drei vH bzw. höchstens 100 Halbjahresannuitäten;

3.

bei Darlehen gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 mindestens eins vH und höchstens drei vH, gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 drei vH bzw. jeweils höchstens 40 Halbjahresannuitäten;

4.

bei Darlehen gemäß § 12 Abs. 2 drei vH bzw. eine vollständige Rückzahlung spätestens zwölf Monate nach Vollendung der Anlage (Abs. 2).

(2) Der Förderungsvertrag hat weiters insbesondere folgende Vereinbarungen zu enthalten:

1.

die Verzinsung des Darlehens beginnt mit seiner Zuzählung;

2.

die Rückzahlung des Darlehens erfolgt in Halbjahresannuitäten (Verzinsung und Tilgung des Darlehens), welche dekursiv zu berechnen sind;

3.

die Rückzahlung beginnt am 1. März oder 1. September, welcher der vom Wasserwirtschaftsfonds festgestellten Vollendung der Anlage (Funktionsfähigkeit), bei Vollendung nach dem hiefür vereinbarten Zeitpunkt, diesem folgt, spätestens jedoch mit dem 1. März oder 1. September, welcher bei Wasserversorgungsanlagen dem 42. Monat, bei Abwasserentsorgungsanlagen gemäß § 12 und § 13 Abs. 2 dem 60. Monat und bei betrieblichen Abwassermaßnahmen dem 36. Monat nach Zustellung der Sicherung folgt;

4.

die Bauvollendungsfrist kann nur erstreckt werden, wenn der Förderungsnehmer glaubhaft macht, daß er ohne sein Verschulden durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis verhindert war, sie einzuhalten;

5.

das ein halbes Jahr vor Fälligkeit der ersten Halbjahresannuität aushaftende Kapital ist um die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Zinsen zu erhöhen;

6.

für Anlagen, die nach Ablauf der vereinbarten oder erstreckten Bauvollendungsfrist fertiggestellt werden, werden Darlehensbeträge nicht zugezählt;

7.

von nicht rechtzeitig entrichteten Halbjahresannuitäten sind für die Dauer des Verzuges Zinsen in der Höhe von 10 vH pro Jahr zu leisten;

8.

eine Stundung kann nur aus triftigen Gründen und unter Anrechnung zusätzlicher Zinsen in halber Höhe der Verzugszinsen bis zum Höchstbetrag von acht Halbjahresannuitäten auf höchstens fünf Jahre gewährt werden.

In Kraft seit 01.07.1989 bis 31.12.9999
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