§ 17 WBFG

WBFG - Wasserbautenförderungsgesetz 1985

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025

Paragraph 17, (1) Im Förderungsvertrag ist vorzusehen, daß die Darlehen vom jeweils aushaftenden Kapital zu verzinsen und - ausgenommen Darlehen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, - in Halbjahresannuitäten zurückzuzahlen sind. Im einzelnen sind folgende Jahreszinssätze und Laufzeiten zu vereinbaren:

  1. 1.Ziffer einsbei Darlehen gemäß § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 mindestens eins vH und höchstens drei vH bzw. höchstensbei Darlehen gemäß Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz 2, mindestens eins vH und höchstens drei vH bzw. höchstens60 Halbjahresannuitäten bei Wasserversorgungsanlagen und unter Berücksichtigung der Finanzkraft der Gemeinden höchstens 80 Halbjahresannuitäten bei Abwasserentsorgungsanlagen;
  2. 2.Ziffer 2bei Darlehen gemäß § 12 Abs. 1 für regionale Anlagen zur Reinhaltung von Seen in deren näherem Einzugs- und Abflußgebiet und für Anlagen oder Anlagenteile zum Schutz von Grundwasserschon- und Grundwasserschutzgebieten vor Verunreinigung mindestens eins vH und höchstens drei vH bzw. höchstens 100 Halbjahresannuitäten;bei Darlehen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, für regionale Anlagen zur Reinhaltung von Seen in deren näherem Einzugs- und Abflußgebiet und für Anlagen oder Anlagenteile zum Schutz von Grundwasserschon- und Grundwasserschutzgebieten vor Verunreinigung mindestens eins vH und höchstens drei vH bzw. höchstens 100 Halbjahresannuitäten;
  3. 3.Ziffer 3bei Darlehen gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 mindestens eins vH und höchstens drei vH, gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 drei vH bzw. jeweils höchstens 40 Halbjahresannuitäten;bei Darlehen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, mindestens eins vH und höchstens drei vH, gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, drei vH bzw. jeweils höchstens 40 Halbjahresannuitäten;
  4. 4.Ziffer 4bei Darlehen gemäß § 12 Abs. 2 drei vH bzw. eine vollständige Rückzahlung spätestens zwölf Monate nach Vollendung der Anlage (Abs. 2).bei Darlehen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, drei vH bzw. eine vollständige Rückzahlung spätestens zwölf Monate nach Vollendung der Anlage (Absatz 2,).
  1. (2)Absatz 2Der Förderungsvertrag hat weiters insbesondere folgende Vereinbarungen zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Verzinsung des Darlehens beginnt mit seiner Zuzählung;
    2. 2.Ziffer 2die Rückzahlung des Darlehens erfolgt in Halbjahresannuitäten (Verzinsung und Tilgung des Darlehens), welche dekursiv zu berechnen sind;
    3. 3.Ziffer 3die Rückzahlung beginnt am 1. März oder 1. September, welcher der vom Wasserwirtschaftsfonds festgestellten Vollendung der Anlage (Funktionsfähigkeit), bei Vollendung nach dem hiefür vereinbarten Zeitpunkt, diesem folgt, spätestens jedoch mit dem 1. März oder 1. September, welcher bei Wasserversorgungsanlagen dem 42. Monat, bei Abwasserentsorgungsanlagen gemäß § 12 und § 13 Abs. 2 dem 60. Monat und bei betrieblichen Abwassermaßnahmen dem 36. Monat nach Zustellung der Sicherung folgt;die Rückzahlung beginnt am 1. März oder 1. September, welcher der vom Wasserwirtschaftsfonds festgestellten Vollendung der Anlage (Funktionsfähigkeit), bei Vollendung nach dem hiefür vereinbarten Zeitpunkt, diesem folgt, spätestens jedoch mit dem 1. März oder 1. September, welcher bei Wasserversorgungsanlagen dem 42. Monat, bei Abwasserentsorgungsanlagen gemäß Paragraph 12 und Paragraph 13, Absatz 2, dem 60. Monat und bei betrieblichen Abwassermaßnahmen dem 36. Monat nach Zustellung der Sicherung folgt;
    4. 4.Ziffer 4die Bauvollendungsfrist kann nur erstreckt werden, wenn der Förderungsnehmer glaubhaft macht, daß er ohne sein Verschulden durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis verhindert war, sie einzuhalten;
    5. 5.Ziffer 5das ein halbes Jahr vor Fälligkeit der ersten Halbjahresannuität aushaftende Kapital ist um die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Zinsen zu erhöhen;
    6. 6.Ziffer 6für Anlagen, die nach Ablauf der vereinbarten oder erstreckten Bauvollendungsfrist fertiggestellt werden, werden Darlehensbeträge nicht zugezählt;
    7. 7.Ziffer 7von nicht rechtzeitig entrichteten Halbjahresannuitäten sind für die Dauer des Verzuges Zinsen in der Höhe von 10 vH pro Jahr zu leisten;
    8. 8.Ziffer 8eine Stundung kann nur aus triftigen Gründen und unter Anrechnung zusätzlicher Zinsen in halber Höhe der Verzugszinsen bis zum Höchstbetrag von acht Halbjahresannuitäten auf höchstens fünf Jahre gewährt werden.
In Kraft seit 01.07.1989 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 WBFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 WBFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

4 Entscheidungen zu § 17 WBFG


Entscheidungen zu § 17 Abs. 1 WBFG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 WBFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 WBFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WBFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 WBFG
§ 18 WBFG