§ 13 WaffGebrG

WaffGebrG - Waffengebrauchsgesetz 1969

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

Kann die behördliche Anordnung nicht rechtzeitig erteilt werden und ist Gefahr im Verzuge, kommt die Entscheidungsbefugnis dem Kommandanten zu.

In Kraft seit 01.09.1969 bis 31.12.9999
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