§ 3 WaffGebrG

Waffengebrauchsgesetz 1969

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 3,

Dienstwaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1.Ziffer einsGummiknüppel und andere Einsatzstöcke,
  2. 2.Ziffer 2Tränengas und andere reizauslösende Mittel, die lediglich eine kurzfristige Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes herbeiführen,
  3. 3.Ziffer 3Wasserwerfer,
  4. 4.Ziffer 4SchußwaffenSchusswaffen, mit Ausnahme der in Kategorie I., Z 1 und 23 des Annexes I zum Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, angeführten Art,SchußwaffenSchusswaffen, mit Ausnahme der in Kategorie römisch eins., Ziffer eins und 23, des Annexes römisch eins zum Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, angeführten Art,
die den im § 2 bezeichneten Organen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihrer vorgesetzten Behörde oder Dienststelle zugeteilt sind.die den im Paragraph 2, bezeichneten Organen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihrer vorgesetzten Behörde oder Dienststelle zugeteilt sind.

Stand vor dem 24.07.2006

In Kraft vom 01.09.1999 bis 24.07.2006
Paragraph 3,

Dienstwaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1.Ziffer einsGummiknüppel und andere Einsatzstöcke,
  2. 2.Ziffer 2Tränengas und andere reizauslösende Mittel, die lediglich eine kurzfristige Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes herbeiführen,
  3. 3.Ziffer 3Wasserwerfer,
  4. 4.Ziffer 4SchußwaffenSchusswaffen, mit Ausnahme der in Kategorie I., Z 1 und 23 des Annexes I zum Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, angeführten Art,SchußwaffenSchusswaffen, mit Ausnahme der in Kategorie römisch eins., Ziffer eins und 23, des Annexes römisch eins zum Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, angeführten Art,
die den im § 2 bezeichneten Organen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihrer vorgesetzten Behörde oder Dienststelle zugeteilt sind.die den im Paragraph 2, bezeichneten Organen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihrer vorgesetzten Behörde oder Dienststelle zugeteilt sind.

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