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§ 3. Dienstwaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. | Gummiknüppel und andere Einsatzstöcke, | |||||||||
2. | Tränengas und andere reizauslösende Mittel, die lediglich eine kurzfristige Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes herbeiführen, | |||||||||
3. | Wasserwerfer, | |||||||||
4. |
| |||||||||
die den im § 2 bezeichneten Organen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihrer vorgesetzten Behörde oder Dienststelle zugeteilt sind. |
§ 3. Dienstwaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. | Gummiknüppel und andere Einsatzstöcke, | |||||||||
2. | Tränengas und andere reizauslösende Mittel, die lediglich eine kurzfristige Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes herbeiführen, | |||||||||
3. | Wasserwerfer, | |||||||||
4. |
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die den im § 2 bezeichneten Organen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihrer vorgesetzten Behörde oder Dienststelle zugeteilt sind. |