Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDer Waffengebrauch einer geschlossenen Einheit ist nur auf ausdrückliche Weisung des Leiters der zuständigen Sicherheitsbehörde oder dessen Vertreters an den Kommandanten der geschlossenen Einheit zulässig. Die Weisung darf erst nach Anhören des Kommandanten erteilt werden und hat auch die Art der anzuwendenden Waffen zu bestimmen. Die Befehlsgebung an die geschlossene Einheit und die Durchführung der behördlichen Anordnung obliegen dem Kommandanten.
(2)Absatz 2Das Notwehrrecht des einzelnen Angehörigen der geschlossenen Einheit wird durch die Bestimmungen des Abs. 1 nicht berührt.Das Notwehrrecht des einzelnen Angehörigen der geschlossenen Einheit wird durch die Bestimmungen des Absatz eins, nicht berührt.
In Kraft seit 01.09.1969 bis 31.12.9999
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