§ 40 W-PVG Mitwirkungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten

W-PVG - Wiener Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Magistrat hat die Personalvertretung über geplante wirtschaftliche Maßnahmen, durch die die Organisation oder der Aufgabenbereich von Dienststellen, die Anzahl von Dienstposten oder die bestehenden Arbeitsmethoden wesentlich geändert werden, ehestmöglich zu informieren, allfällige Planungsunterlagen zu übermitteln und sich auf Verlangen der Personalvertretung mit dieser zu beraten. Dies gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:

1.

Zuerkennung oder Aberkennung der Eigenschaft einer Unternehmung oder eines Betriebes,

2.

Änderung einer Unternehmung oder eines Betriebes durch Angliederung eines neuen Betriebszweiges oder Auflassung eines Betriebszweiges,

3.

Beteiligungen der Unternehmungen oder deren Auflassung,

4.

Erstellung der Wirtschaftspläne der Unternehmungen,

5.

Errichtung, Zu- und Umbau oder Schließung einer Krankenanstalt oder eines Pflegeheimes.

(1a) Der Magistrat hat der Personalvertretung hinsichtlich der Geschäftsgruppenbudgets schriftlich den jeweiligen Voranschlag für die Geschäftsgruppe und eine Gegenüberstellung des jeweiligen Rechnungsabschlusses mit dem Voranschlag mitzuteilen, wobei jeweils der Personal- und Pensionsaufwand sowie der Sach- oder Zweckaufwand für jede in der Geschäftsgruppe vertretene Dienststelle bzw. Unternehmung gesondert auszuweisen sind. Weiters ist der Personalvertretung jedes Jahr spätestens acht Wochen vor der Budgetvorlage im Gemeinderat mündlich Auskunft über die künftige Entwicklung des jeweiligen Geschäftsgruppenbudgets zu erteilen.

(2) Bezüglich der Zuständigkeit der Organe der Personalvertretung zur Ausübung der Mitwirkungsrechte gemäß Abs. 1 ist § 39 Abs. 9 Z 3 und Abs. 10 anzuwenden. Zur Ausübung des Mitwirkungsrechts gemäß Abs. 1a ist der Hauptausschuss zuständig.

(3) Dem Zentralausschuß sind der Voranschlag und der Rechnungsabschluß der Gemeinde sowie die Wirtschaftspläne und Rechnungsabschlüsse der Unternehmungen vor der Genehmigung durch den Gemeinderat nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(3a) Der Magistrat hat der Personalvertretung in einer in Abs. 1 genannten Angelegenheit über Verlangen die für die Entscheidung oder Antragstellung maßgebenden Grundlagen bekannt zu geben.

(4) Die im Abs. 1 und 3 genannten Maßnahmen und Angelegenheiten sind vor der Beschlußfassung durch das zur Entscheidung zuständige Gemeindeorgan außerdem in einem Beirat für den wirtschaftlichen Interessensausgleich zu beraten, wenn dies

1.

die bzw. der Vorsitzende des Beirates für notwendig erachtet oder

2.

mindestens zwei Mitglieder des Beirates verlangen.

(5) Der Beirat für den wirtschaftlichen Interessensausgleich besteht aus der amtsführenden Stadträtin für die Finanzverwaltung als Vorsitzender bzw. dem amtsführenden Stadtrat für die Finanzverwaltung als Vorsitzenden, der amtsführenden Stadträtin für Personalangelegenheiten bzw. dem amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten und der Magistratsdirektorin bzw. dem Magistratsdirektor (Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin) sowie der bzw. dem Vorsitzenden des Zentralausschusses und zwei vom Zentralausschuss aus seiner Mitte zu bestellenden Personalvertreterinnen und Personalvertretern (Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer). Der Zentralausschuss hat weiters aus seiner Mitte für jede Vertreterin bzw. jeden Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ein Ersatzmitglied für die Vertretung im Verhinderungsfall zu bestellen.

(6) Die bzw. der Vorsitzende hat den Beirat zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände einzuberufen. Im Falle des Abs. 4 Z 2 ist sie bzw. er hiezu innerhalb zweier Wochen verpflichtet.

(7) Neben den ständigen Mitgliedern können von der bzw. dem Vorsitzenden des Beirates bis zu sechs gewählte Funktionärinnen und Funktionäre oder Bedienstete der Gemeinde Wien, von der bzw. dem Vorsitzenden des Zentralausschusses bis zu sechs Personalvertreterinnen und Personalvertreter zu den Sitzungen des Beirates beigezogen werden.

(8) Der Beirat hat zu den Beratungsgegenständen einvernehmliche Stellungnahmen anzustreben. Kommt es zu keinem Einvernehmen, so haben die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer das Recht, ihre Stellungnahme dem zur Entscheidung zuständigen Gemeindeorgan im Wege der bzw. des Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen.

(9) Die Abs. 4 bis 8 sind in dringlichen Fällen nicht anzuwenden, wenn die Beratung im Beirat ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann.

(10) § 40 gilt für die durch das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz, das Wiener Museen – Zuweisungsgesetz, das Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz, das Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz, das ASFINAG – Zuweisungsgesetz und das Wiener Zuweisungsgesetz erfassten Bereiche nicht.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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