(1) Wird eine Dienststelle (§ 4 Abs. 1) neu geschaffen, so haben innerhalb zwölf Wochen der zuständige Hauptausschuß einen Dienststellenwahlausschuß für die neu geschaffene Dienststelle zu bestellen und der Zentralwahlausschuß die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) für den Rest der gesetzlichen Funktionsdauer des Zentralausschusses auszuschreiben.
(2) Der Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die neu geschaffene Dienststelle gemäß § 4 Abs. 2 und 3 mit einer bestehenden Dienststelle zusammengefaßt wird und
1. | die Mehrheit der Bediensteten der neu geschaffenen Dienststelle unmittelbar vorher Bedienstete der Dienststelle, mit der zusammengefaßt wird, waren oder | |||||||||
2. | die Anzahl der Bediensteten der neu geschaffenen Dienststelle geringer ist als die Anzahl der Bediensteten der Dienststelle, mit der zusammengefaßt wird. |
(3) Wird die neu geschaffene Dienststelle gemäß § 4 Abs. 2 und 3 mit einer bestehenden Dienststelle zusammengefaßt und treffen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht zu, so ist Abs. 1 auf die zusammengefaßte Dienststelle anzuwenden.
(4) Abs. 1 bis 3 gilt sinngemäß auch für die in § 4 Abs. 7 genannten Organisationseinheiten.
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