§ 37 W-PVG Schutz der Personalvertreterinnen und Personalvertreter

W-PVG - Wiener Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Die Personalvertreterin bzw. der Personalvertreter darf während der Dauer ihrer bzw. seiner Funktion nur mit ihrer bzw. seiner schriftlichen Zustimmung in eine andere Dienststelle versetzt oder dienstzugeteilt werden. Dienstrechtliche Vorschriften zum Schutz der Bediensteten vor Versetzungen (Dienstzuteilungen) bleiben unberührt.

(2) Vor der Kündigung einer Personalvertreterin bzw. eines Personalvertreters, die bzw. der in einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis steht, ist die Zustimmung des Zentralausschusses einzuholen; dasselbe gilt für die Kündigung oder Entlassung einer Personalvertreterin bzw. eines Personalvertreters, die bzw. der in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis steht, es sei denn, daß auf sie bzw. ihn der Kündigungsgrund der § 42 Abs. 2 Z 7 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 - VBO 1995 bzw. § 129 Abs. 2 Z 7 W-BedG zutrifft. Stimmt der Zentralausschuß der Kündigung oder Entlassung nicht innerhalb dreier Wochen zu, so kann die Kündigung oder Entlassung wirksam nur nach Vorberatung durch die gemeinderätliche Personalkommission ausgesprochen werden.

(3) Hat der Zentralausschuß die Zustimmung gemäß Abs. 2 erteilt, so hat er die betroffene Personalvertreterin bzw. den betroffenen Personalvertreter unverzüglich zu verständigen. Die Personalvertreterin bzw. der Personalvertreter kann innerhalb einer Woche gegen die beabsichtigte Kündigung oder Entlassung bei der gemeinderätlichen Personalkommission Beschwerde erheben. In diesem Fall kann die Maßnahme wirksam nur nach Vorberatung durch die gemeinderätliche Personalkommission gesetzt werden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf so viele Ersatzmitglieder (§ 26 Abs. 5) sinngemäß anzuwenden, wie eine Wählerinnen- und Wählergruppe Ausschußmitglieder (Vertrauenspersonen) aufweist; dabei ist die Reihenfolge des Wahlvorschlages entscheidend. Die Abs. 1 bis 3 gelten weiters bis zum Abschluss des Wahlverfahrens für die Mitglieder der Wahlausschüsse (Sprengelwahlkommissionen) und für die auf einem zugelassenen Wahlvorschlag aufscheinenden Wahlwerberinnen und Wahlwerber.

(5) Die Personalvertreterin bzw. der Personalvertreter und das Mitglied eines Wahlausschusses (einer Sprengelwahlkommission) dürfen wegen Äußerungen, Handlungen oder Unterlassungen in Ausübung ihrer Funktion während der Dauer und nach dem Ausscheiden aus der Funktion nur mit Zustimmung des Zentralausschusses dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

(6) Bei der Beschlußfassung im Zentralausschuß gemäß Abs. 2 bis 5 kommt der betroffenen Personalvertreterin bzw. dem betroffenen Personalvertreter kein Stimmrecht zu.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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