§ 39 W-PVG Mitwirkungsrechte der Personalvertretung

W-PVG - Wiener Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsZur Erfüllung ihrer im § 2 umschriebenen Aufgaben stehen der Personalvertretung insbesondere die sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Mitwirkungsrechte zu. Zu den Mitwirkungsrechten gehört auch das Recht der Personalvertretung, in den in den Abs. 2 und 5 genannten Angelegenheiten Anträge zu stellen. Soweit nach anderen Gesetzen, die auf Dienststellen der Gemeinde Wien anzuwenden sind, dem Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht zusteht, kommt dieses der Personalvertretung zu. Auf die nach dem Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz, dem Wiener Museen – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 99/2001, dem Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 19/2004, dem Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 29/2004, dem ASFINAG – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 43/2006, und dem Wiener Zuweisungsgesetz W-ZWG, LGBl. für Wien Nr. 29/2007, zugewiesenen Bediensteten finden Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5 zweiter Halbsatz, Abs. 5 Z 8, Abs. 7 Z 10 bis 12 sowie Abs. 7a Z 3 keine Anwendung.Zur Erfüllung ihrer im Paragraph 2, umschriebenen Aufgaben stehen der Personalvertretung insbesondere die sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Mitwirkungsrechte zu. Zu den Mitwirkungsrechten gehört auch das Recht der Personalvertretung, in den in den Absatz 2 und 5 genannten Angelegenheiten Anträge zu stellen. Soweit nach anderen Gesetzen, die auf Dienststellen der Gemeinde Wien anzuwenden sind, dem Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht zusteht, kommt dieses der Personalvertretung zu. Auf die nach dem Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz, dem Wiener Museen – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 99/2001, dem Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 19/2004, dem Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 29/2004, dem ASFINAG – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 43/2006, und dem Wiener Zuweisungsgesetz W-ZWG, LGBl. für Wien Nr. 29/2007, zugewiesenen Bediensteten finden Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 zweiter Halbsatz, Absatz 5, Ziffer 8,, Absatz 7, Ziffer 10 bis 12 sowie Absatz 7 a, Ziffer 3, keine Anwendung.
  1. (2)Absatz 2Folgende Maßnahmen bedürfen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, der Zustimmung der Personalvertretung:
    1. 1.Ziffer einsEinführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Bediensteten, sofern diese Maßnahmen (Systeme) die Menschenwürde berühren. Dazu gehört auch die Einführung von Systemen zur Beurteilung von Bediensteten, sofern mit diesen Systemen Daten erhoben werden, die nicht durch die dienstliche Verwendung gerechtfertigt sind.
    2. 2.Ziffer 2Einführung neuer Arbeitsmethoden, Änderungen in der Gestaltung der Arbeitsplätze, insbesondere auch Änderungen auf Grund des Einsatzes neuer technologischer Mittel und Systeme. Dazu zählen insbesondere die Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung von personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten der Bediensteten im Sinn des Art. 4 Z 1 und des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen hinausgehen. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die tatsächliche oder vorgesehene Verwendung dieser Daten über die Erfüllung von Verpflichtungen nicht hinausgeht, die sich aus Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstvertrag ergeben.Einführung neuer Arbeitsmethoden, Änderungen in der Gestaltung der Arbeitsplätze, insbesondere auch Änderungen auf Grund des Einsatzes neuer technologischer Mittel und Systeme. Dazu zählen insbesondere die Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung von personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten der Bediensteten im Sinn des Artikel 4, Ziffer eins und des Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen hinausgehen. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die tatsächliche oder vorgesehene Verwendung dieser Daten über die Erfüllung von Verpflichtungen nicht hinausgeht, die sich aus Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstvertrag ergeben.
    3. 3.Ziffer 3Erlassung und Änderung von Dienst- und Betriebsvorschriften in Ausführung der Dienstrechtsgesetze.
    4. 4.Ziffer 4Aufteilung der Arbeitszeit gemäß §§ 26a Abs. 1 und 26b Abs. 2 der Dienstordnung 1994 – DO 1994 und §§ 11a Abs. 1 und 11b Abs. 2 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 – VBO 1995 bzw. § 34 Abs. 1 und § 35 Abs. 2 W-BedG, einschließlich der Festlegung von Ruhepausen gemäß § 61b zweiter Satz oder der Teilung von Ruhepausen gemäß § 61f Abs. 3 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 – W-BedSchG 1998.Aufteilung der Arbeitszeit gemäß Paragraphen 26 a, Absatz eins und 26b Absatz 2, der Dienstordnung 1994 – DO 1994 und Paragraphen 11 a, Absatz eins und 11b Absatz 2, der Vertragsbedienstetenordnung 1995 – VBO 1995 bzw. Paragraph 34, Absatz eins und Paragraph 35, Absatz 2, W-BedG, einschließlich der Festlegung von Ruhepausen gemäß Paragraph 61 b, zweiter Satz oder der Teilung von Ruhepausen gemäß Paragraph 61 f, Absatz 3, des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 – W-BedSchG 1998.
    5. 4a.Ziffer 4 aFestlegung des Bezugszeitraumes für die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Ausmaß von mehr als 26 Wochen (§ 74 Abs. 3 W-BedSchG 1998).Festlegung des Bezugszeitraumes für die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Ausmaß von mehr als 26 Wochen (Paragraph 74, Absatz 3, W-BedSchG 1998).
    6. 5.Ziffer 5Gewährung und Änderung freiwilliger Sozialleistungen durch die Dienstgeberin und Schaffung von Sozialräumen.
    7. 6.Ziffer 6Widmung und Änderung der Widmung von Dienst- und Werkswohnungen.
    8. 7.Ziffer 7Schaffung und Bewertung sowie Streichung und Änderung der Bewertung der Dienstposten.
    9. 8.Ziffer 8Beförderungen (§ 17 Abs. 1 BO 1994).Beförderungen (Paragraph 17, Absatz eins, BO 1994).
    10. 9.Ziffer 9Überstellungen (§ 18 Abs. 1 erster Satz BO 1994) und Überreihungen (§ 18 Abs. 6 BO 1994).Überstellungen (Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz BO 1994) und Überreihungen (Paragraph 18, Absatz 6, BO 1994).
    11. 10.Ziffer 10Rückreihungen (§ 12 Abs. 2 Z 2 W-BedG), sofern diese nicht auf Antrag oder mit schriftlicher Zustimmung der Bediensteten erfolgen.Rückreihungen (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, W-BedG), sofern diese nicht auf Antrag oder mit schriftlicher Zustimmung der Bediensteten erfolgen.
    12. 11.Ziffer 11probeweise Verwendungen auf einem Dienstposten, der einer höher oder gleich bewerteten Modellstelle einer anderen Modellfunktion zugeordnet ist (§ 13 Abs. 1 W-BedG), sofern diese andere Modellfunktion einer der folgenden Berufsfamilien angehört: Management Allgemein, Führung Allgemein, Führung Kindergarten, Führung Feuerwehr, Führung Berufsrettung, Führung Bezirksgesundheitsamt, Führung Pflege, Führung MTDG, Führung Politik, Führung IKT, Management spitalsärztlicher Dienst oder Führung (spitals-)ärztlicher Dienst.probeweise Verwendungen auf einem Dienstposten, der einer höher oder gleich bewerteten Modellstelle einer anderen Modellfunktion zugeordnet ist (Paragraph 13, Absatz eins, W-BedG), sofern diese andere Modellfunktion einer der folgenden Berufsfamilien angehört: Management Allgemein, Führung Allgemein, Führung Kindergarten, Führung Feuerwehr, Führung Berufsrettung, Führung Bezirksgesundheitsamt, Führung Pflege, Führung MTDG, Führung Politik, Führung IKT, Management spitalsärztlicher Dienst oder Führung (spitals-)ärztlicher Dienst.
    13. 12.Ziffer 12Ruhestandsversetzungen von Beamtinnen und Beamten gemäß § 68a Abs. 1 Z 2 DO 1994.Ruhestandsversetzungen von Beamtinnen und Beamten gemäß Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer 2, DO 1994.
    14. 13.Ziffer 13Erlassung bzw. Änderung der Verordnung über die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung.
    15. 14.Ziffer 14Festlegung der außerbetrieblichen Arbeitszeit der Telearbeit und/oder von mobilem Arbeiten im Ausmaß von mehr als 60 % der Normalarbeitszeit.
    In den Angelegenheiten der Z 1 bis 6 hat die Zustimmung schriftlich zu erfolgen. Dies gilt nicht, wenn in den Angelegenheiten der Z 5 und 6 die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 lit. b letzter Halbsatz vorliegen.In den Angelegenheiten der Ziffer eins bis 6 hat die Zustimmung schriftlich zu erfolgen. Dies gilt nicht, wenn in den Angelegenheiten der Ziffer 5 und 6 die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, letzter Halbsatz vorliegen.
  2. (3)Absatz 3
    1. 1.Ziffer einsDer Magistrat hat rechtzeitig, spätestens aber zwei Wochen vor der Entscheidung oder Antragstellung an das zuständige Gemeindeorgan,
      1. a)Litera ain den Fällen des Abs. 2 Z 1 bis 4a die beabsichtigten Maßnahmen der Personalvertretung schriftlich zur Kenntnis zu bringen und über die beabsichtigten Maßnahmen mit der Personalvertretung Verhandlungen zu führen; in den Fällen des Abs. 2 Z 4 und 4a hat das gemäß Abs. 9 zuständige Organ der Personalvertretung auch das Einvernehmen mit der jeweiligen Vertretung gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG (§ 8a), die den Verhandlungen beizuziehen ist, herzustellen.in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4a die beabsichtigten Maßnahmen der Personalvertretung schriftlich zur Kenntnis zu bringen und über die beabsichtigten Maßnahmen mit der Personalvertretung Verhandlungen zu führen; in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 4 und 4a hat das gemäß Absatz 9, zuständige Organ der Personalvertretung auch das Einvernehmen mit der jeweiligen Vertretung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KA-AZG (Paragraph 8 a,), die den Verhandlungen beizuziehen ist, herzustellen.
      2. b)Litera bin den Fällen des Abs. 2 Z 5 bis 14 die beabsichtigten Maßnahmen der Personalvertretung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Äußert sich die Personalvertretung nicht innerhalb zweier Wochen, so gilt dies als Zustimmung, sofern nicht innerhalb dieser Frist gemäß Z 2 eine Verhandlung anberaumt wird oder die Personalvertretung die Anberaumung einer Verhandlung verlangt.in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 5 bis 14 die beabsichtigten Maßnahmen der Personalvertretung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Äußert sich die Personalvertretung nicht innerhalb zweier Wochen, so gilt dies als Zustimmung, sofern nicht innerhalb dieser Frist gemäß Ziffer 2, eine Verhandlung anberaumt wird oder die Personalvertretung die Anberaumung einer Verhandlung verlangt.
    2. 2.Ziffer 2In den in Z 1 lit. b genannten Angelegenheiten kann der Magistrat aus Gründen der Raschheit und Einfachheit ebenfalls eine Verhandlung anberaumen. Der Magistrat hat dies zu tun, wenn es die Personalvertretung innerhalb der zweiwöchigen Frist verlangt. Gleiches gilt, wenn die Personalvertretung einen Antrag betreffend eine Maßnahme gemäß Abs. 2 stellt und diesem Antrag nicht entsprochen wird.In den in Ziffer eins, Litera b, genannten Angelegenheiten kann der Magistrat aus Gründen der Raschheit und Einfachheit ebenfalls eine Verhandlung anberaumen. Der Magistrat hat dies zu tun, wenn es die Personalvertretung innerhalb der zweiwöchigen Frist verlangt. Gleiches gilt, wenn die Personalvertretung einen Antrag betreffend eine Maßnahme gemäß Absatz 2, stellt und diesem Antrag nicht entsprochen wird.
    3. 3.Ziffer 3Die Personalvertretung ist berechtigt, zu Verhandlungen weitere Personalvertreterinnen und Personalvertreter, Vertreterinnen und Vertreter einer Berufsvereinigung im Sinn des § 2 Abs. 3 und Sachverständige beizuziehen sowie die Beiziehung von sachverständigen Bediensteten zu beantragen, sofern dadurch die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 36 nicht gefährdet wird.Die Personalvertretung ist berechtigt, zu Verhandlungen weitere Personalvertreterinnen und Personalvertreter, Vertreterinnen und Vertreter einer Berufsvereinigung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3 und Sachverständige beizuziehen sowie die Beiziehung von sachverständigen Bediensteten zu beantragen, sofern dadurch die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 36, nicht gefährdet wird.
  3. (4)Absatz 4
    1. 1.Ziffer einsKommt es in einem Verfahren gemäß Abs. 3 nicht zu der erforderlichen Zustimmung durch das gemäß Abs. 9 zuständige Organ der Personalvertretung oder zu keinem Einvernehmen über einen Antrag der Personalvertretung betreffend eine Maßnahme gemäß Abs. 2, so ist die Angelegenheit, sofern nicht ohnehin der Zentralausschuss zuständig ist,Kommt es in einem Verfahren gemäß Absatz 3, nicht zu der erforderlichen Zustimmung durch das gemäß Absatz 9, zuständige Organ der Personalvertretung oder zu keinem Einvernehmen über einen Antrag der Personalvertretung betreffend eine Maßnahme gemäß Absatz 2,, so ist die Angelegenheit, sofern nicht ohnehin der Zentralausschuss zuständig ist,
      1. a)Litera aauf Verlangen des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) oder des Magistrats mit dem Hauptausschuss, der die Zustimmung erteilen kann, bzw.
      2. b)Litera bauf Verlangen des Hauptausschusses oder des Magistrats mit dem Zentralausschuss, der die Zustimmung erteilen kann,zu verhandeln.
    2. 2.Ziffer 2Kommt es auch dann nicht zur Zustimmung der Personalvertretung oder zu keinem Einvernehmen über einen Antrag der Personalvertretung betreffend eine Maßnahme gemäß Abs. 2, so ist die Angelegenheit vor der Entscheidung oder Antragstellung an das zur Entscheidung zuständige Gemeindeorgan von der gemeinderätlichen Personalkommission zu beraten. Der Magistrat kann sodann ohne Zustimmung der Personalvertretung entscheiden oder den Antrag an das zur Entscheidung zuständige Gemeindeorgan stellen.Kommt es auch dann nicht zur Zustimmung der Personalvertretung oder zu keinem Einvernehmen über einen Antrag der Personalvertretung betreffend eine Maßnahme gemäß Absatz 2,, so ist die Angelegenheit vor der Entscheidung oder Antragstellung an das zur Entscheidung zuständige Gemeindeorgan von der gemeinderätlichen Personalkommission zu beraten. Der Magistrat kann sodann ohne Zustimmung der Personalvertretung entscheiden oder den Antrag an das zur Entscheidung zuständige Gemeindeorgan stellen.
    3. 3.Ziffer 3Die erforderliche Zustimmung im Sinn der Z 1 und 2 liegt insbesondere auch dann nicht vor, wenn der Einladung zu einer Verhandlung in der betreffenden Angelegenheit keine Folge geleistet wird.Die erforderliche Zustimmung im Sinn der Ziffer eins und 2 liegt insbesondere auch dann nicht vor, wenn der Einladung zu einer Verhandlung in der betreffenden Angelegenheit keine Folge geleistet wird.
    4. 4.Ziffer 4Setzt der Magistrat eine Maßnahme, ohne seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 3 nachzukommen, oder kommt der Magistrat bei einer Antragstellung durch die Personalvertretung betreffend eine Maßnahme gemäß Abs. 2 seiner sich aus Abs. 1 letzter Satz ergebenden Verpflichtung nicht nach, so kann er von dem nach Abs. 9 zuständigen Organ der Personalvertretung aufgefordert werden, die gesetzte Maßnahme aufzuheben bzw. seinen Verpflichtungen in Bezug auf einen Antrag der Personalvertretung betreffend eine Maßnahme gemäß Abs. 2 nachzukommen. Geschieht dies nicht binnen angemessener Frist, so kann das nach Abs. 9 zuständige Organ der Personalvertretung die Angelegenheit an den Zentralausschuss herantragen. Der Zentralausschuss kannSetzt der Magistrat eine Maßnahme, ohne seinen Verpflichtungen gemäß Absatz 3, nachzukommen, oder kommt der Magistrat bei einer Antragstellung durch die Personalvertretung betreffend eine Maßnahme gemäß Absatz 2, seiner sich aus Absatz eins, letzter Satz ergebenden Verpflichtung nicht nach, so kann er von dem nach Absatz 9, zuständigen Organ der Personalvertretung aufgefordert werden, die gesetzte Maßnahme aufzuheben bzw. seinen Verpflichtungen in Bezug auf einen Antrag der Personalvertretung betreffend eine Maßnahme gemäß Absatz 2, nachzukommen. Geschieht dies nicht binnen angemessener Frist, so kann das nach Absatz 9, zuständige Organ der Personalvertretung die Angelegenheit an den Zentralausschuss herantragen. Der Zentralausschuss kann
      1. a)Litera avom Magistrat Verhandlungen über die Aufhebung oder die Erwirkung der Aufhebung der gesetzten Maßnahme verlangen oder verlangen, dass der Magistrat seinen Verpflichtungen in Bezug auf einen Antrag der Personalvertretung betreffend eine Maßnahme gemäß Abs. 2 nachkommt, und bei Ergebnislosigkeit Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien einbringen, odervom Magistrat Verhandlungen über die Aufhebung oder die Erwirkung der Aufhebung der gesetzten Maßnahme verlangen oder verlangen, dass der Magistrat seinen Verpflichtungen in Bezug auf einen Antrag der Personalvertretung betreffend eine Maßnahme gemäß Absatz 2, nachkommt, und bei Ergebnislosigkeit Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien einbringen, oder
      2. b)Litera bunverzüglich Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien einbringen.
    5. 5.Ziffer 5Das Verwaltungsgericht Wien hat auf Grund dieser Beschwerde festzustellen, ob der Magistrat seinen Verpflichtungen nachgekommen ist oder nicht. Stellt es fest, dass der Magistrat seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, so hat es
      1. a)Litera ain Bezug auf einen Antrag der Personalvertretung betreffend eine Maßnahme gemäß Abs. 2 den Magistrat aufzufordern, seinen Verpflichtungen nachzukommen,in Bezug auf einen Antrag der Personalvertretung betreffend eine Maßnahme gemäß Absatz 2, den Magistrat aufzufordern, seinen Verpflichtungen nachzukommen,
      2. b)Litera bin Bezug auf eine Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4a und 6, wenn der Magistrat in der Angelegenheit entschieden hat, auszusprechen, dass die gesetzte Maßnahme – allenfalls unter Bestimmung einer angemessenen Frist – aufzuheben ist.in Bezug auf eine Maßnahme gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4a und 6, wenn der Magistrat in der Angelegenheit entschieden hat, auszusprechen, dass die gesetzte Maßnahme – allenfalls unter Bestimmung einer angemessenen Frist – aufzuheben ist.
    6. 6.Ziffer 6Wären die wirtschaftlichen Folgen der Aufhebung einer Maßnahme im Verhältnis zum Grad und zu der Auswirkung der Verletzung des Wiener Personalvertretungsgesetzes für die Gemeinde Wien unverhältnismäßig nachteilig oder ist die Aufhebung rechtlich unzulässig, so ist Z 5 lit. b über Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien nicht anzuwenden.Wären die wirtschaftlichen Folgen der Aufhebung einer Maßnahme im Verhältnis zum Grad und zu der Auswirkung der Verletzung des Wiener Personalvertretungsgesetzes für die Gemeinde Wien unverhältnismäßig nachteilig oder ist die Aufhebung rechtlich unzulässig, so ist Ziffer 5, Litera b, über Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien nicht anzuwenden.
    7. 7.Ziffer 7In den in Z 5 und 6 genannten Angelegenheiten hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien durch einen Senat zu erfolgen. Bei der Senatsentscheidung haben je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Dienstgeberin und eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter mitzuwirken. § 74b der Dienstordnung 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Vertreterin bzw. Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer jene Laienrichterin bzw. jener Laienrichter zuständig ist, die bzw. der sich auf Grund der im § 74b Abs. 3 der Dienstordnung 1994 angeführten Reihenfolge nach dem Rotationsprinzip ergibt.In den in Ziffer 5 und 6 genannten Angelegenheiten hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien durch einen Senat zu erfolgen. Bei der Senatsentscheidung haben je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Dienstgeberin und eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter mitzuwirken. Paragraph 74 b, der Dienstordnung 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Vertreterin bzw. Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer jene Laienrichterin bzw. jener Laienrichter zuständig ist, die bzw. der sich auf Grund der im Paragraph 74 b, Absatz 3, der Dienstordnung 1994 angeführten Reihenfolge nach dem Rotationsprinzip ergibt.
    8. 8.Ziffer 8Gegen Entscheidungen gemäß Z 5 – ausgenommen jene nach lit. a – können sowohl der Magistrat als auch der Zentralausschuss Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhebenGegen Entscheidungen gemäß Ziffer 5, – ausgenommen jene nach Litera a, – können sowohl der Magistrat als auch der Zentralausschuss Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben
  4. (5)Absatz 5Folgende Angelegenheiten hat der Magistrat vor der Entscheidung oder Antragstellung an das zur Entscheidung zuständige Gemeindeorgan der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen:
    1. 1.Ziffer einsVersetzungen, ausgenommen Stellenbesetzungen, die nach Einholung eines Gutachtens einer Stellenbesetzungskommission erfolgen;
    2. 2.Ziffer 2Kündigungen durch die Dienstgeberin;
    3. 3.Ziffer 3Versetzungen in den Ruhestand mit Ausnahme der in Abs. 2 Z 12 Genannten;Versetzungen in den Ruhestand mit Ausnahme der in Absatz 2, Ziffer 12, Genannten;
    4. 4.Ziffer 4Zuweisung oder Aufforderung zur Räumung von Dienst- und Werkswohnungen, Einleitung der zwangsweisen Räumung von Personalunterkünften;
    5. 5.Ziffer 5Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und zum Schadenersatz;
    6. 6.Ziffer 6Untersagung einer Nebenbeschäftigung;
    7. 7.Ziffer 7Urlaubseinteilungen und deren Abänderung, sofern die Einteilung oder Abänderung nicht im Einvernehmen mit den betroffenen Bediensteten erfolgt;
    8. 8.Ziffer 8Auswahl der Bediensteten für eine Aus- und Fortbildung;
    9. 9.Ziffer 9beabsichtigte Ausgliederung;
    10. 10.Ziffer 10Verweigerung der Annahme des Widerrufes einer Abordnung;
    11. 11.Ziffer 11Heranziehung von Teilzeitbeschäftigten zu Mehrdienstleistungen, sofern die Heranziehung mehrere Teilzeitbeschäftigte mehr als zwei Tage hintereinander betrifft;
    12. 12.Ziffer 12Festsetzung der besonderen Anstellungserfordernisse für die einzelnen Beamtinnen- und Beamtengruppen;
    13. 13.Ziffer 13Änderung von Gruppensondervertragsnormen;
    14. 14.Ziffer 14Festsetzung der den Bediensteten zur Verfügung zu stellenden Dienstbekleidung und deren Mindesttragedauer.Die Mitteilung nach Z 9 hat den (geplanten) Zeitpunkt der Ausgliederung, den Grund hiefür, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Ausgliederung für die Bediensteten und allfällige hinsichtlich der Bediensteten in Aussicht genommene Maßnahmen zu nennen und hat ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor dem (geplanten) Zeitpunkt der Ausgliederung zu erfolgen, dass eine Beratung über deren Gestaltung durchgeführt werden kann. Im Übrigen kann die Personalvertretung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Mitteilung gegen eine beabsichtigte Maßnahme gemäß Z 1 bis 14 einen begründeten Einspruch erheben, der sodann dem zur Entscheidung zuständigen Gemeindeorgan vorzulegen ist.Die Mitteilung nach Ziffer 9, hat den (geplanten) Zeitpunkt der Ausgliederung, den Grund hiefür, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Ausgliederung für die Bediensteten und allfällige hinsichtlich der Bediensteten in Aussicht genommene Maßnahmen zu nennen und hat ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor dem (geplanten) Zeitpunkt der Ausgliederung zu erfolgen, dass eine Beratung über deren Gestaltung durchgeführt werden kann. Im Übrigen kann die Personalvertretung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Mitteilung gegen eine beabsichtigte Maßnahme gemäß Ziffer eins bis 14 einen begründeten Einspruch erheben, der sodann dem zur Entscheidung zuständigen Gemeindeorgan vorzulegen ist.
  5. (6)Absatz 6Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, können die in den Abs. 3 und 5 angeführten Fristen verkürzt werden. In den Angelegenheiten des Abs. 2 Z 7 ist Abs. 4 insoweit nicht anzuwenden, als dadurch die rechtzeitige Vorlage des Voranschlagsentwurfes (§ 86 Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung) gefährdet werden würde. Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr, in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Abs. 2 bis 5 nicht anzuwenden. Die Personalvertretung ist jedoch unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, können die in den Absatz 3, und 5 angeführten Fristen verkürzt werden. In den Angelegenheiten des Absatz 2, Ziffer 7, ist Absatz 4, insoweit nicht anzuwenden, als dadurch die rechtzeitige Vorlage des Voranschlagsentwurfes (Paragraph 86, Absatz eins, der Wiener Stadtverfassung) gefährdet werden würde. Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr, in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Absatz 2, bis 5 nicht anzuwenden. Die Personalvertretung ist jedoch unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.
  6. (7)Absatz 7Folgende Angelegenheiten hat der Magistrat der Personalvertretung unverzüglich nachweislich (z. B. per E-Mail) mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsDienstzuteilungen und Abordnungen;
    2. 2.Ziffer 2Suspendierungen, Disziplinaranzeigen und die Art der Beendigung von Disziplinarverfahren;
    3. 3.Ziffer 3Anzeigen über Dienst(Arbeits)unfälle und Berufskrankheiten;
    4. 4.Ziffer 4Anordnung von Überstunden, sofern sie für mehrere Bedienstete und für mehr als zwei Tage hintereinander angeordnet werden;
    5. 5.Ziffer 5erfolgte Aufnahme und Zuweisung von Bediensteten;
    6. 6.Ziffer 6Beendigung von Dienstverhältnissen der Bediensteten, auf die die DO 1994 oder die VBO 1995 oder das W-BedG anzuwenden ist, sofern nicht Abs. 5 Z 2 in Betracht kommt;Beendigung von Dienstverhältnissen der Bediensteten, auf die die DO 1994 oder die VBO 1995 oder das W-BedG anzuwenden ist, sofern nicht Absatz 5, Ziffer 2, in Betracht kommt;
    7. 7.Ziffer 7Sperre von Dienstposten;
    8. 8.Ziffer 8erfolgte Zuweisung und Aufforderung zur Räumung von Personalunterkünften;
    9. 9.Ziffer 9Abschluss von Zuweisungsverträgen, einschließlich der in § 8 Abs. 1 Z 1 bis 5 W-ZWG genannten personenbezogene Daten;Abschluss von Zuweisungsverträgen, einschließlich der in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 W-ZWG genannten personenbezogene Daten;
    10. 10.Ziffer 10erfolgte Anordnung oder Vereinbarung von Telearbeit und/oder von mobilem Arbeiten;
    11. 11.Ziffer 11Gewährung bzw. Nichtgewährung von Diensterleichterungen gemäß § 26 Abs. 8 DO 1994 und § 11 Abs. 8 VBO 1995 bzw. § 33 Abs. 8 W-BedG;Gewährung bzw. Nichtgewährung von Diensterleichterungen gemäß Paragraph 26, Absatz 8, DO 1994 und Paragraph 11, Absatz 8, VBO 1995 bzw. Paragraph 33, Absatz 8, W-BedG;
    12. 12.Ziffer 12die Form, in welcher die Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen sind:
    13. 13.Ziffer 13Aufnahme der Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften;
    14. 14.Ziffer 14Namen der Beamtinnen und Beamten, die im abgelaufenen Kalenderjahr Nachtschwerarbeitsmonate (§ 68b Abs. 1b DO 1994) geleistet haben, unter Angabe der Anzahl der jeweils geleisteten Nachtschwerarbeitsmonate;Namen der Beamtinnen und Beamten, die im abgelaufenen Kalenderjahr Nachtschwerarbeitsmonate (Paragraph 68 b, Absatz eins b, DO 1994) geleistet haben, unter Angabe der Anzahl der jeweils geleisteten Nachtschwerarbeitsmonate;
    15. 15.Ziffer 15beabsichtigte Gewährung eines Karenzurlaubes im öffentlichen Interesse;
    16. 16.Ziffer 16Reaktivierungen;
    17. 17.Ziffer 17Bestellung und Enthebung der Mitglieder der Disziplinarkommission;
    18. 18.Ziffer 18beabsichtigte Vorlage von Sonderverträgen zur Genehmigung durch den für Personalangelegenheiten zuständigen Gemeinderatsausschuss;
    19. 18a.Ziffer 18 aerfolgter Abschluss von Verträgen gemäß § 3 Abs. 12 W-BedG;erfolgter Abschluss von Verträgen gemäß Paragraph 3, Absatz 12, W-BedG;
    20. 19.Ziffer 19Änderung der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994;
    21. 20.Ziffer 20Entscheidungen über den Verzicht auf Ersatzforderungen gegenüber Bediensteten nach dem Wiener Verzichtsgesetz, LGBl. Nr. 8/1972;
    22. 21.Ziffer 21Rückreihungen (§ 12 Abs. 2 Z 2 W-BedG), sofern nicht ein Zustimmungsrecht gemäß Abs. 2 Z 10 besteht;Rückreihungen (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, W-BedG), sofern nicht ein Zustimmungsrecht gemäß Absatz 2, Ziffer 10, besteht;
    23. 22.Ziffer 22Höherreihungen (§ 12 Abs. 2 Z 1 W-BedG) und Umreihungen (§ 12 Abs. 2 Z 3 W-BedG), sofern diesen nicht eine probeweise Verwendung im Sinn des Abs. 2 Z 11 vorangegangen ist.Höherreihungen (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, W-BedG) und Umreihungen (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, W-BedG), sofern diesen nicht eine probeweise Verwendung im Sinn des Absatz 2, Ziffer 11, vorangegangen ist.
  7. (7a)Absatz 7 aDer Magistrat hat der Personalvertretung
    1. 1.Ziffer einsin einer in Abs. 2 genannten Angelegenheit über Verlangen die für die Entscheidung oder Antragstellung maßgebenden Grundlagen undin einer in Absatz 2, genannten Angelegenheit über Verlangen die für die Entscheidung oder Antragstellung maßgebenden Grundlagen und
    2. 2.Ziffer 2– sofern die Zustimmung der bzw. des Bediensteten dafür vorliegt – die sich auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens ergebende eingeschränkte Dienstfähigkeit (medizinisches Leistungskalkül) bekannt zu geben sowie
    3. 3.Ziffer 3auf Verlangen Einsicht in die Arbeitszeitaufzeichnungen zu gewähren.
  8. (8)Absatz 8Der Personalvertretung obliegt es Bedienstete auf ihr Verlangen in Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten, und zwar auch in Fällen, in denen sich die bzw. der Bedienstete nicht auf ein ihr bzw. ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann.
  9. (9)Absatz 9Zur Ausübung der Mitwirkungsrechte der Personalvertretung sind zuständig:
    1. 1.Ziffer einsin den Angelegenheiten des Abs. 5 Z 7 und 8, Abs. 7 Z 3, 7 und 8 und Abs. 7a Z 3 der Dienststellenausschuss (die Vertrauenspersonen),in den Angelegenheiten des Absatz 5, Ziffer 7 und 8, Absatz 7, Ziffer 3,, 7 und 8 und Absatz 7 a, Ziffer 3, der Dienststellenausschuss (die Vertrauenspersonen),
    2. 2.Ziffer 2in den Angelegenheiten des Abs. 2 Z 10 und 12, des Abs. 5 Z 1 bis 6 und 10 sowie des Abs. 7 Z 1, 2, 14 bis 16, 18, 20 und 21 der Hauptausschuss,,in den Angelegenheiten des Absatz 2, Ziffer 10 und 12, des Absatz 5, Ziffer eins, bis 6 und 10 sowie des Absatz 7, Ziffer eins,, 2, 14 bis 16, 18, 20 und 21 der Hauptausschuss,,
    3. 2a.Ziffer 2 ain den Angelegenheiten des Abs. 2 Z 13, des Abs. 5 Z 12 und 13 sowie des Abs. 7 Z 17 und 19 der Zentralausschuss,in den Angelegenheiten des Absatz 2, Ziffer 13,, des Absatz 5, Ziffer 12 und 13 sowie des Absatz 7, Ziffer 17, und 19 der Zentralausschuss,
    4. 3.Ziffer 3in den übrigen Angelegenheiten der Abs. 1 bis 8in den übrigen Angelegenheiten der Absatz eins, bis 8
      1. a)Litera ader Dienststellenausschuß (die Vertrauenspersonen), wenn die Entscheidung über eine Maßnahme oder die Antragstellung an die zur Entscheidung zuständige Stelle der Leiterin bzw. dem Leiter der Dienststelle (§ 4 Abs. 1) obliegt und die Maßnahme sich nur auf den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) erstrecken soll;der Dienststellenausschuß (die Vertrauenspersonen), wenn die Entscheidung über eine Maßnahme oder die Antragstellung an die zur Entscheidung zuständige Stelle der Leiterin bzw. dem Leiter der Dienststelle (Paragraph 4, Absatz eins,) obliegt und die Maßnahme sich nur auf den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) erstrecken soll;
      2. b)Litera bder Hauptausschuß, wenn die Voraussetzungen der lit. a nicht gegeben sind und die Maßnahme sich nur auf den Wirkungsbereich des Hauptausschusses erstrecken soll;der Hauptausschuß, wenn die Voraussetzungen der Litera a, nicht gegeben sind und die Maßnahme sich nur auf den Wirkungsbereich des Hauptausschusses erstrecken soll;
      3. c)Litera cder Zentralausschuß, wenn sich die Maßnahme auf die Wirkungsbereiche mehrerer Hauptausschüsse erstrecken soll.
  10. (10)Absatz 10Der gemäß Abs. 9 zuständige Hauptausschuß hat das Einvernehmen mit den betroffenen Dienststellenausschüssen (Vertrauenspersonen), der Zentralausschuß mit den betroffenen Hauptausschüssen herzustellen.Der gemäß Absatz 9, zuständige Hauptausschuß hat das Einvernehmen mit den betroffenen Dienststellenausschüssen (Vertrauenspersonen), der Zentralausschuß mit den betroffenen Hauptausschüssen herzustellen.
  11. (11)Absatz 11Der Magistrat ist berechtigt, den Organen der Personalvertretung personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten der Bediensteten zu übermitteln, die für die Wahrnehmung der diesen Organen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Dazu gehören insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, die für die Beurteilung dienst- und besoldungsrechtlicher Ansprüche maßgebend sind, einschließlich der Wohnadresse und des Personenstandes. Die Personalvertreterinnen und Personalvertreter sind zur vertraulichen Behandlung der ihnen übermittelten Daten verpflichtet.
  12. (12)Absatz 12Hat die Dienstbehörde im Verfahren zur Kündigung einer bzw. eines Bediensteten, die bzw. der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt, so ist der Kündigungsbescheid mit Nichtigkeit im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG bedroht.Hat die Dienstbehörde im Verfahren zur Kündigung einer bzw. eines Bediensteten, die bzw. der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt, so ist der Kündigungsbescheid mit Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG bedroht.
  13. (13)Absatz 13Hat die Dienstgeberin anläßlich der Kündigung oder Entlassung einer bzw. eines Bediensteten, die bzw. der in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis steht, die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt, so ist die Kündigung oder Entlassung für rechtsunwirksam zu erklären, wenn die bzw. der betroffene (ehemalige) Bedienstete innerhalb von sechs Wochen eine Klage einbringt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die bzw. der betroffene (ehemalige) Bedienstete von der Gesetzesverletzung Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Tag, mit dessen Ablauf das Dienstverhältnis durch Kündigung oder Entlassung endet.
In Kraft seit 09.07.2024 bis 31.12.9999
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