(1) Jede Hauptgruppe ist berechtigt, Einrichtungen zur Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu errichten und zu erhalten sowie diesbezügliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterstützen. Zu diesem Zweck und zur Deckung der nicht gemäß § 42 abgegoltenen Kosten der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung einer Hauptgruppe kann von den Bediensteten der Hauptgruppe – ausgenommen von Lehrlingen – eine Personalvertretungsumlage eingehoben werden. Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Monatsbezuges und der Sonderzahlungen der Bediensteten betragen.
(2) Bedienstete, die eine Betriebsratsumlage im Sinn des § 73 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zu entrichten haben, können von der Verpflichtung zur Entrichtung der Personalvertretungsumlage gänzlich oder teilweise befreit werden.
(3) Die Einhebung und die Höhe der Personalvertretungsumlage sowie die gänzliche oder teilweise Befreiung von der Entrichtung dieser Umlage beschließt der Hauptausschuss in Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Die Personalvertretungsumlage ist von der Dienstgeberin von den Monatsbezügen und Sonderzahlungen einzubehalten und an den Personalvertretungsfonds abzuführen.
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