(1) Die Funktion der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden. Gleichzeitig endet die Funktion der Hauptausschüsse und des Zentralausschusses.
(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Funktion der Organe:
1. | wenn die Dienststelle, für die der Dienststellenausschuß (die Vertrauenspersonen) gewählt wurden, aufgelassen wird; | |||||||||
2. | wenn die Zahl der Mitglieder des Organes unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt; | |||||||||
3. | wenn der Zentralausschuss die Auflösung beschließt (§ 11 Abs. 5); | |||||||||
4. | wenn der Ausschuß aufgelöst wird oder die Vertrauenspersonen enthoben werden (§ 47 Abs. 3); | |||||||||
5. | wenn der Ausschuß bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt; | |||||||||
6. | wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) beschließt (§ 5 Abs. 2 Z 2). |
(3) Der Ausschuß (die Vertrauenspersonen) führt nach Ablauf der gesetzlichen Funktionsdauer und in den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis 6 die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Ausschusses (bis zur Wahl der neuen Vertrauenspersonen) weiter.
(4) Abs. 2 Z 1 gilt sinngemäß auch für die in § 4 Abs. 7 genannten Organisationseinheiten.
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