§ 42 W-PVG Finanzielle Bestimmungen

W-PVG - Wiener Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Den Organen der Personalvertretung sind erforderlichenfalls entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtung und das zur Bewältigung der Kanzleiarbeiten notwendige Personal zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Instandhaltung der Räumlichkeiten und der Einrichtung, die Kosten der Beleuchtung und Beheizung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, deren die Organe der Personalvertretung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, sowie die Kosten für die zur Durchführung der Wahlen notwendigen Drucksorten trägt die Gemeinde Wien.

(2) Die sich aus Abs. 1 ergebenden Pflichten der Gemeinde Wien können durch Vereinbarung mit dem Zentralausschuß gänzlich oder teilweise durch angemessene pauschale Geldleistungen abgegolten werden.

(3) Die Gemeinde Wien trägt die Kosten für Reisen innerhalb des Gemeindegebietes sowie zu und von Dienststellen, die außerhalb des Gemeindegebietes liegen,

1.

der vom Dienst freigestellten Personalvertreterinnen und Personalvertreter, der Vorsitzenden der Ausschüsse oder ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind;

2.

der Mitglieder der Wahlausschüsse, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen.

(4) Die Höhe der gemäß Abs. 3 zu vergütenden Kosten ist mit dem Mehraufwand begrenzt, der einer Beamtin bzw. einem Beamten einem Beamten der Gemeinde Wien bei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle zu ersetzen ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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