§ 45 W-PVG Zusammensetzung und Wahl

W-PVG - Wiener Personalvertretungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die gemeinderätliche Personalkommission besteht aus der amtsführenden Stadträtin bzw. dem amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten, zwölf Vertreterinnen und Vertretern der Dienstgeberin sowie zwölf Vertreterinnen und Vertretern der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.

(2) Die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind vom Gemeinderat auf die Dauer seiner Funktionsperiode zu wählen, und zwar die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin aus der Mitte des Gemeinderates, die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer aus dem Kreis der Personalvertreterinnen und Personalvertreter. Vor der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist ein Vorschlag der younion _ Die Daseinsgewerkschaft, Landesgruppe Wien, einzuholen.

(2a) Für jedes gemäß Abs. 2 gewählte Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Fall der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Auf die Ersatzmitglieder sind die für die Mitglieder geltenden Bestimmungen dieses Abschnittes sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen bzw. Nachfolger im Amt. Sie scheiden vorzeitig aus durch Verzicht, die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinderat, die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer mit dem Erlöschen der Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter. Für das ausgeschiedene Mitglied ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu wählen.

(4) Die gemeinderätliche Personalkommission wählt eine bzw. einen Vorsitzenden aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin, eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und eine weitere Stellvertreterin bzw. einen weiteren Stellvertreter aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin. Die bzw. der Vorsitzende vertritt die gemeinderätliche Personalkommission nach außen.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 45 W-PVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45 W-PVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 45 W-PVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 45 W-PVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 45 W-PVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 44 W-PVG
§ 46 W-PVG