(1) Der Magistrat hat in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes die Personalvertretung rechtzeitig anzuhören und ihr innerhalb einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wenn es die Personalvertretung innerhalb dieser Frist verlangt, hat der Magistrat über diese Fragen mit der Personalvertretung zu beraten.
(2) Der Magistrat ist weiters verpflichtet,
1. | die Personalvertretung bei der Planung und Einführung neuer Technologien zu den Auswirkungen, die die Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben, anzuhören, | |||||||||
2. | die Personalvertretung bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung zu beteiligen, | |||||||||
3. | sich mit der Personalvertretung bei der beabsichtigten Bestellung oder Abberufung von Präventivdiensten sowie von Personen zu beraten, die für die erste Hilfe, die Brandbekämpfung oder die Evakuierung zuständig sind, | |||||||||
4. | der Personalvertretung Einsicht in die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente und die Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle zu gewähren, | |||||||||
5. | der Personalvertretung auf Verlangen die Ergebnisse von Messungen und Untersuchungen, die mit dem Bediensteten-(Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmer-)schutz in Zusammenhang stehen, insbesondere solche betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm, zur Verfügung zu stellen, | |||||||||
6. | der Personalvertretung auf Verlangen die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm zur Verfügung zu stellen, | |||||||||
7. | die Personalvertretung über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren und | |||||||||
8. | die Personalvertretung bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie bei der Planung und Organisation der Unterweisung der Bediensteten in Angelegenheiten des Bediensteten-(Arbeitnehmer-)schutzes zu beteiligen. |
(3) § 39 Abs. 1 zweiter und fünfter Satz und Abs. 9 Z 3 ist auf die Mitwirkungsrechte der Personalvertretung nach Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Kommt der Magistrat einer Verpflichtung nach Abs. 1 oder 2 nicht nach, kann er von dem in seinen Mitwirkungsrechten verletzten Organ der Personalvertretung aufgefordert werden, seiner Verpflichtung innerhalb angemessener Frist nachzukommen. Ist eine solche Aufforderung auf Grund bereits gesetzter Maßnahmen nicht mehr sinnvoll oder wird der Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, kann das zuständige Organ der Personalvertretung die Angelegenheit an den Zentralausschuss herantragen, der Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien einbringen kann. Das Verwaltungsgericht Wien hat auf Grund dieser Beschwerde festzustellen, ob der Magistrat seinen Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 nachgekommen ist. Hinsichtlich der Zusammensetzung des Verwaltungsgerichtes Wien gilt § 39 Abs. 4 Z 7.
(4a) Der Personalvertretung obliegt es,
1. | an der Besichtigung der Dienststelle durch behördliche Organe, Sicherheitsfachkräfte, Präventivdienste oder die zur Kontrolle der Einhaltung der bedienstetenschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Organe teilzunehmen; | |||||||||
2. | an der Besichtigung des Telearbeitsplatzes durch behördliche Organe, Sicherheitsfachkräfte, Präventivdienste oder die zur Kontrolle der Einhaltung der bedienstetenschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Organe teilzunehmen, wenn dies die bzw. der Telearbeit verrichtende Bedienstete verlangt. | |||||||||
Zur Ausübung der Mitwirkungsrechte gemäß Z 1 und 2 ist der Dienststellenausschuss (sind die Vertrauenspersonen) zuständig. |
(5) Weitergehende sich aus dem Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 oder dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ergebende Mitwirkungsrechte der Personalvertretung in Angelegenheiten des Bediensteten-(Arbeitnehmer-)schutzes bleiben unberührt.
(6) Auf die nach dem Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz, dem Wiener Museen – Zuweisungsgesetz, dem Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz, dem Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz, dem ASFINAG – Zuweisungsgesetz und dem Wiener Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten finden die Abs. 1 bis 5 keine Anwendung.
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