§ 46 W-PVG Sitzungen

W-PVG - Wiener Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Sitzungen der gemeinderätlichen Personalkommission sind von der amtsführenden Stadträtin bzw. dem amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten zweimal im Jahr zur Besprechung allgemeiner personalpolitischer Themen und Vorhaben einzuberufen. In den in § 47 Abs. 1 genannten Angelegenheiten hat die Einberufung auch im Bedarfsfall zu erfolgen.

(1a) Im Rahmen der Sitzungen gemäß Abs. 1 erster Satz ist der jährlich zu erstellende Personalbericht der Stadt Wien vorzulegen und zu erörtern. Dieser Bericht soll Aufschluss über die Personalentwicklung der Stadt Wien wie u.a. Alters- und Bedienstetenstruktur, Einkommensstruktur, Teilzeitbeschäftigung, Fehlzeiten und Pensionierungen geben.

(2) Die Sitzungen der gemeinderätlichen Personalkommission sind nicht öffentlich.

(3) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister, die Magistratsdirektorin bzw. der Magistratsdirektor, die Leiterin bzw. der Leiter der Dienststelle, der die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten als Dienstbehörde und Dienstgeberin gegenüber den gemäß dem Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten zukommt, und die Leiterin bzw. der Leiter des Gesundheitsamtes sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen oder eine Vertreterin bzw. einen Vertreter zu entsenden.

(4) Die amtsführende Stadträtin bzw. der amtsführende Stadtrat für Personalangelegenheiten ist berechtigt, auf Verlangen der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin oder der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer verpflichtet, zu den Sitzungen Bedienstete der Gemeinde Wien mit beratender Stimme beizuziehen bzw. Mitglieder des Gemeinderates und andere sachverständige Personen einzuladen.

(5) Die bzw. der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, leitet in den Angelegenheiten des § 47 die Beratung und Abstimmung und schließt die Sitzung.

(6) Berichterstatterin bzw. Berichterstatter ist die amtsführende Stadträtin bzw. der amtsführende Stadtrat für Personalangelegenheiten, sofern sie bzw. er nicht einvernehmlich mit der bzw. dem Vorsitzenden ein anderes Mitglied der gemeinderätlichen Personalkommission oder eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten der Gemeinde Wien mit der Berichterstattung betraut.

(7) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das jedenfalls folgendes zu enthalten hat: Tag der Sitzung, die anwesenden Mitglieder und die sonstigen anwesenden Personen, die Besprechungsthemen gemäß Abs. 1 erster Satz sowie in den Angelegenheiten des § 47 die Beratungsgegenstände und die gefaßten Beschlüsse. Das Protokoll ist von einer bzw. einem von der amtsführenden Stadträtin bzw. dem amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten zu bestellenden Bediensteten der Gemeinde Wien zu führen. Es ist von der bzw. dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterfertigen.

(8) Ein zur Sitzung der gemeinderätlichen Personalkommission geladenes Mitglied hat bei Verhinderung rechtzeitig sein Ersatzmitglied zu verständigen und die Verhinderung umgehend der Geschäftsstelle der gemeinderätlichen Personalkommission mitzuteilen.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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