§ 44 W-PVG Personalvertretungsfonds

W-PVG - Wiener Personalvertretungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage sowie sonstige für die im § 43 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Personalvertretungsfonds der Hauptgruppe.

(2) Die Verwaltung des Personalvertretungsfonds obliegt dem Hauptausschuss, welcher hierfür für die Dauer seiner Funktion eine Kassierin bzw. einen Kassier und für den Fall deren bzw. dessen Verhinderung eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter bestellen kann. Vertreterin bzw. Vertreter des Personalvertretungsfonds ist die bzw. der Vorsitzende des Hauptausschusses, bei ihrer bzw. seiner Verhinderung ihre Stellvertreterin bzw. ihr Stellvertreter oder seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter.

(3) Die Mittel des Personalvertretungsfonds dürfen nur zu den im § 43 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.

(4) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Personalvertretungsfonds hat der Hauptausschuss drei Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer für die Dauer seiner Funktion zu bestellen. Für jede Rechnungsprüferin bzw. jeden Rechnungsprüfer ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestellen. Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen in einer Dienststelle der Hauptgruppe gemäß § 13 Abs. 3 und 4 wählbar, dürfen jedoch nicht Personalvertreterinnen und Personalvertreter sein. Die drei Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer haben mindestens einmal jährlich eine Sitzung abzuhalten. Die Funktion als Rechnungsprüferin bzw. Rechnungsprüfer (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) erlischt vor dem Ende der Funktionsdauer des Hauptausschusses durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Bestellbarkeit ausschließt, und durch Verzicht.

In Kraft seit 15.05.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 44 W-PVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44 W-PVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 44 W-PVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 44 W-PVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 44 W-PVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 43 W-PVG
§ 45 W-PVG