§ 38 W-PVG Schutz der Rechte der Bediensteten

W-PVG - Wiener Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung, in der Wahlwerbung sowie in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Personalvertretung nicht beschränkt und wegen Ausübung dieser Rechte bzw. Tätigkeiten dienstlich nicht benachteiligt werden.

(2) Durch Abs. 1 werden die sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Pflichten nicht berührt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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