(1) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses (§ 27) von jeder Wählerinnen- und Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuß angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte; gegen die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
(2) Auf das Wahlprüfungsverfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählerinnen- und Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben.
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