§ 19 W-NSG Anzeigen

W-NSG - Wiener Naturschutzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

 (1) Die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung und wesentliche Änderung von Werbeeinrichtungen im Grünland ist vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen.

(2) Eine Werbeeinrichtung ist ein in der Landschaftsgestalt in Erscheinung tretender Werbeträger, der der Anpreisung dient oder hierfür vorgesehen ist. Als Werbeeinrichtung ist auch ein Werbeträger anzusehen, der die Form einer Ankündigung oder eines Hinweises hat oder auf eine andere Weise geeignet ist, Aufmerksamkeit zu erregen.

(3) Ausgenommen von der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 sind

1.

alle gemäß § 18 bewilligungspflichtigen Maßnahmen,

2.

die Anbringung durch Gesetz vorgesehener Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen, sofern sie ausschließlich dem gesetzlichen Zweck dienen,

3.

Hinweise, die überwiegend zur Auffindung von Geschäfts- oder Betriebsstätten, zur Auffindung und zur Information von nach diesem Gesetz geschützten Objekten, Gebieten oder von kulturellen Besonderheiten dienen sowie

4.

die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Werbeeinrichtungen zu Wahlzeiten, die ausschließlich der politischen Werbung dienen.

(4) Die angezeigte Maßnahme ist zu untersagen, wenn diese durch Größe, Form, Farbgebung oder Lichtwirkung den Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft wesentlich beeinträchtigt.

(5) Erfolgt keine Untersagung binnen drei Monaten nach Einlangen der vollständigen Anzeige (§ 20 Abs. 2) oder stellt die Naturschutzbehörde vor Ablauf dieser Frist fest, daß der Ausführung der Maßnahme keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit der Ausführung der Maßnahme begonnen werden.

(6) Die Naturschutzbehörde kann die Frist gemäß Abs. 5 vor ihrem Ablauf durch Bescheid einmal um drei Monate verlängern, wenn dies die jahreszeitlichen Verhältnisse zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens erforderlich machen.

(7) Für Maßnahmen, die der Behörde ordnungsgemäß angezeigt und von der Behörde nicht gemäß Abs. 4 untersagt wurden, gelten die Bestimmungen für bewilligte Maßnahmen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 W-NSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 W-NSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 W-NSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 W-NSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 W-NSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 18 W-NSG
§ 20 W-NSG