§ 16 W-NSG Schutz von Mineralien und Fossilien

W-NSG - Wiener Naturschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

 (1) Mineralien und Fossilien dürfen nicht mutwillig (§ 10 Abs. 5) zerstört oder beschädigt werden.

(2) Das Sammeln von Mineralien und Fossilien unter Verwendung maschineller Einrichtungen, Spreng- oder Treibmittel oder sonstiger chemischer Hilfsmittel ist verboten.

(3) Ausnahmen vom Verbot des Abs. 2 dürfen nur für wissenschaftliche Zwecke oder Lehrzwecke erteilt werden. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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