(1) Wer lebende oder tote Tiere, Entwicklungsformen oder Teile derselben oder Pflanzen oder Pflanzenteile der in der Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 streng geschützten oder geschützten Arten besitzt oder innehat, hat deren Herkunft über Aufforderung der Naturschutzbehörde oder der gemäß § 42 bestellten Organe glaubhaft zu machen und eine allfällige Sammel- oder Fangbewilligung gemäß § 14 oder die Bewilligung gemäß § 11 Abs. 2 zur Einsicht vorzulegen.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung besondere Schutzmaßnahmen für die regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten und der unmittelbaren Umgebung dieser Gebiete festlegen.
(3) Die Naturschutzbehörde hat den Erhaltungszustand aller durch Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 streng geschützten Arten zu überwachen und zu dokumentieren. Arten, die gemäß § 9 Abs. 2 als „prioritär bedeutend“ eingestuft sind, sind besonders zu berücksichtigen.
(4) Im Rahmen des Arten- und Biotopeschutzprogrammes (§ 15) sind Überwachungsmaßnahmen des unbeabsichtigten Fangens oder Tötens der in Anhang IV lit. a der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie genannten Tierarten vorzusehen, sowie erforderlichenfalls Untersuchungs-, Kontroll- oder Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, um sicherzustellen, dass der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf die jeweils betroffene Art hat.
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