Zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensbedingungen als „prioritär bedeutend“ eingestufter Arten gemäß § 9 Abs. 3 sowie zur Erhaltung und Verbesserung geschützter Biotope gemäß § 7 Abs. 2 ist von der Landesregierung ein Arten- und Biotopeschutzprogramm zu erstellen.
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