(1) Das Sammeln (Fangen), das Vorrätighalten oder Feilbieten nicht geschützter wildwachsender Pflanzen oder Pflanzenteile, nicht geschützter freilebender Tiere sowie von Entwicklungsformen oder Teilen derselben oder das Handeln mit solchen bedarf, wenn es in großen Mengen geschieht, der Bewilligung der Naturschutzbehörde.
(2) Im Ansuchen gemäß Abs. 1 sind die Pflanzen oder Tiere, auf die sich die Bewilligung beziehen soll, zu bezeichnen sowie der Umfang, die Zeit, der Ort und die Art der Tätigkeit anzuführen.
(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Tätigkeit der Erhaltung der Art nicht abträglich ist und für die notwendige Schonung der Pflanzen oder Tiere vorgesorgt ist. In der Bewilligung ist insbesondere Umfang, Zeit, Ort, Art der Tätigkeit und die Verwertungsart festzulegen. Die Bewilligung gilt höchstens für ein Jahr und ist nicht übertragbar. Sie kann erforderlichenfalls kürzer als ein Jahr befristet und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt werden.
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