§ 11a W-NSG Form der Ansuchen

W-NSG - Wiener Naturschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) Ansuchen gemäß § 11 sind schriftlich einzubringen. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

Beschreibung der geplanten Maßnahme,

2.

gegebenenfalls Lageplan, Baupläne, aktuelle Grundbuchsabschrift und schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist,

3.

Angaben gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 und

4.

Unterlagen aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der betroffenen Art vermieden, auf einen geringen Umfang beschränkt oder ausgeglichen werden können.

(2) Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen der in Abs. 1 aufgezählten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung der Maßnahme unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn aus den angeführten und vorgelegten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob die Maßnahme den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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