§ 10 W-NSG Besondere Schutzmaßnahmen

W-NSG - Wiener Naturschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

 (1) Für streng geschützte Pflanzen nach § 9 Abs. 1 Z 1 sind folgende Maßnahmen verboten:

1.

das Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten dieser Pflanzen in deren natürlichem Verbreitungsgebiet,

2.

der Besitz, Transport, Handel oder Austausch und das Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Pflanzen.

Der Schutz dieser Pflanzen bezieht sich auf ihre ober- und unterirdischen Teile und gilt für alle Lebensstadien.

(2) Geschützte Pflanzen nach § 9 Abs. 1 Z 2 dürfen nur in beschränktem Ausmaß gepflückt, gesammelt, abgeschnitten, entfernt oder vernichtet werden. Es ist verboten, die oberirdischen Teile dieser Pflanzen in einer über den persönlichen Bedarf hinausgehenden Menge zu pflücken, zu sammeln, abzuschneiden, zu handeln, zwischen zu handeln, zu tauschen, oder zum Verkauf oder Austausch anzubieten. Unter dem persönlichen Bedarf ist jene Menge zu verstehen, deren Stängel vom Daumen und Zeigefinger einer Hand vollständig umfasst werden können. Für die unterirdischen Teile der Pflanzen gilt Abs. 1.

(3) Für streng geschützte Tiere nach § 9 Abs. 1 Z 1, mit Ausnahme der Vögel, sind folgende Maßnahmen verboten:

1.

alle Formen des Fangens oder der Tötung, ungeachtet der angewandten Methode,

2.

jede absichtliche Störung dieser Tiere, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten,

3.

jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung sowie die Entnahme von Eiern aus der Natur,

4.

jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten,

5.

der Besitz, das Halten, der Handel oder der Austausch und das Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Tieren im lebenden oder toten Zustand oder deren Körperteilen,

6.

der Transport im lebenden Zustand.

Diese Verbote gelten für alle Entwicklungsstadien der Tiere.

(4) Für geschützte Tiere nach § 9 Abs. 1 Z 2, mit Ausnahme der Vögel, gelten die Verbote des Abs. 3 während der Paarungs- und Brutzeit. Für bestimmte Entwicklungsformen kann der Schutz in der Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 eingeschränkt werden.

(5) Für streng geschützte und geschützte Vögel sind folgende Maßnahmen verboten:

1.

alle Formen des Fangens oder der Tötung, ungeachtet der angewandten Methode,

2.

jede absichtliche Störung, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit, sofern sich diese Störung auf die Erhaltung eines lebensfähigen Bestandes erheblich auswirkt,

3.

jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und die Entfernung von Nestern,

4.

das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier auch in leerem Zustand,

5.

das Halten von Vögeln, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen,

6.

der Verkauf von lebenden oder toten Vögeln und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie deren Beförderung und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf.

(6) Die Verbote gemäß Abs. 5 Z 6 gelten nicht für die in Anhang III Teil 1 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten, wenn die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben wurden.

(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung geeignete Maßnahmen vorsehen, damit die Entnahme aus der Natur von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten des Anhanges V der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes vereinbar ist. Solche geeigneten Maßnahmen sind insbesondere:

1.

Vorschriften bezüglich des Zuganges zu bestimmten Bereichen,

2.

das zeitlich oder örtlich begrenzte Verbot der Entnahme von Exemplaren aus der Natur und deren Nutzung,

3.

die Regelung der Entnahmeperioden und/oder der Entnahmeformen,

4.

Genehmigungen für die Entnahme oder von Quoten,

5.

die Regelung von Kauf, Verkauf, Feilhalten, Besitz oder Transport zwecks Verkaufes von Exemplaren und

6.

das Züchten in Gefangenschaft von Tierarten oder die künstliche Vermehrung von Pflanzenarten unter streng kontrollierten Bedingungen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern.

(8) Die Verwendung folgender nicht selektiver Fang- und Tötungsmittel ist verboten:

1.

Für Säugetiere und Vögel:

a)

als Lockmittel verwendete geblendete oder verstümmelte lebende Tiere,

b)

Tonbandgeräte,

c)

elektrische und elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können,

d)

künstliche Lichtquellen,

e)

Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden,

f)

Vorrichtungen zur Beleuchtung von Zielen,

g)

Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler,

h)

Sprengstoffe,

i)

Netze, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind,

j)

Fallen, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind (wie etwa auch Schlingen, Leimruten oder Haken),

k)

Armbrüste,

l)

Gift und vergiftete oder betäubende Köder,

m)

Begasen oder Ausräuchern,

n)

halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann und

o)

Flugzeuge, fahrende Kraftfahrzeuge und Boote mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als 5 km/Stunde.

2.

Für Fische:

a)

Gift und

b)

Sprengstoffe und

c)

Flugzeuge, fahrende Kraftfahrzeuge und Boote mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als 5 km/Stunde.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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