(1) Wird ein Verfahren zur Erklärung eines geschützten Biotopes gemäß § 7 Abs. 2 eingeleitet, so hat die Naturschutzbehörde dies mit Bescheid gegenüber dem Grundeigentümer festzustellen.
(2) Ab Zustellung des Bescheides gemäß Abs. 1 dürfen in das Biotop Eingriffe, die den Bestand oder den Zustand des Biotopes gefährden oder beeinträchtigen, nicht mehr vorgenommen werden. In dem Bescheid können dem Grundeigentümer auch die für die unversehrte Erhaltung und Sicherung des Biotopes sowie seiner Umgebung notwendigen Vorkehrungen vorgeschrieben werden.
(3) Die Verfügungsbeschränkung gemäß Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Voraussetzungen für die Erklärung zum geschützten Biotop nicht vorliegen.
(4) Die Verfügungsbeschränkung gemäß Abs. 2 tritt außer Kraft, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten ab Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 1 ein Bescheid über die Unterschutzstellung ergangen ist.
(5) Die Rechtsfolgen der Erklärung zum geschützten Biotop treten gegenüber dem Grundeigentümer mit Rechtskraft des Bescheides gemäß § 7 Abs. 2, gegenüber dritten Personen mit der Eintragung in den Biotopkataster (Abs. 7) ein.
(6) Die Naturschutzbehörde hat den Erhaltungszustand aller in der Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 bezeichneten Biotoptypen zu überwachen und zu dokumentieren.
(7) Die Naturschutzbehörde hat für alle in der Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 bezeichneten Biotoptypen einen Biotopkataster zu erstellen, in dem die gemäß § 7 Abs. 2 geschützten Biotope gesondert auszuweisen sind. Der Biotopkataster bildet einen Teil des Naturschutzbuches (§ 32).
(8) Widerrufe der Erklärung zum geschützten Biotop sind in den Biotopkataster einzutragen.
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