(1) Unbeschadet der in diesem Gesetz festgelegten hoheitlichen Maßnahmen hat der Magistrat zur Erreichung der angestrebten Schutzziele auf den Abschluß von Vereinbarungen mit natürlichen oder juristischen Personen hinzuwirken.
(2) Der Magistrat hat auf Vereinbarungen im Sinne des Abs. 1 vor allem mit Grundeigentümern, insbesondere zur Pflege und Erhaltung ihrer Grundstücke oder zur Einschränkung oder Unterlassung der Bewirtschaftung und Nutzung von Grundflächen hinzuwirken.
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