(1) Die Bundeshauptstadt Wien hat im Rahmen der Erfüllung aller ihr nach landesgesetzlichen Vorschriften obliegenden Befugnisse und Aufgaben auf den Schutz und die Pflege der Natur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Rücksicht zu nehmen und dabei insbesondere darauf zu achten, daß die natürlichen Ressourcen schonend behandelt und nachhaltig genutzt werden.
(2) Die Bundeshauptstadt Wien hat im Rahmen ihrer Möglichkeiten als Trägerin von Privatrechten den Schutz und die Pflege der Natur und die hierfür erforderliche Forschung zu fördern, in der Förderungsverwaltung auf diese Ziele Rücksicht zu nehmen sowie das Bewußtsein in der Bevölkerung entsprechend den Grundsätzen dieses Gesetzes zu entwickeln.
(3) Die Bundeshauptstadt Wien hat darauf hinzuwirken, daß Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die vom Land oder der Gemeinde Wien eingerichtet sind, sowie juristische Personen, deren Kapital sich ganz oder überwiegend in der Hand des Landes oder der Gemeinde Wien befindet, bei der Planung, Gestaltung und Bewirtschaftung der in ihrem Besitz stehenden Bauten, Anlagen und Grundstücke die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes berücksichtigen.
(4) Die Bundeshauptstadt Wien hat durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, daß den Entwicklungszielen der stadtökologischen Funktionen des Gebietes der Bundeshauptstadt Wien in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen wird.
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