§ 9 W-LPG

W-LPG - Wiener Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Er hat insbesondere von der Tagesordnung abschweifende Debatten zu verhindern.

(2) Der Vorsitzende ist berechtigt, wenn dies zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung geboten erscheint, oder wenn ein Redner in seinen Ausführungen vom Thema des Tagesordnungspunktes weitgehend abweicht, das Wort zu entziehen. Er ist zu dieser Maßnahme berechtigt, wenn er den Redner aus gleichem Anlaß bereits zweimal ermahnt hat (Ordnungsrufe).

In Kraft seit 30.07.1988 bis 31.12.9999
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