§ 3 W-LPG

W-LPG - Wiener Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Ist ein Personalvertretungsausschuß zur Zeit, für die er einberufen wurde, nicht beschlußfähig, so kann die Sitzung des Ausschusses innerhalb einer Stunde nach der festgesetzten Zeit eröffnet werden, wenn in diesem Zeitpunkte die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.

In Kraft seit 30.07.1988 bis 31.12.9999
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