§ 4 W-KKG Einsatzpläne für Krankenanstalten

Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben organisatorische Maßnahmen zur Ausweitung der Aufnahme- und Behandlungskapazitäten für den Fall eines Ereignisses gemäß § 2 Abs. 1 und 2 vorzusehen und entsprechende Einsatzpläne zu erstellen.

(2) Die Einsatzpläne sind bei Bedarf, zumindest aber alle drei Jahre, auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen sowie erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2018

(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben organisatorische Maßnahmen zur Ausweitung der Aufnahme- und Behandlungskapazitäten für den Fall eines Ereignisses gemäß § 2 Abs. 1 und 2 vorzusehen und entsprechende Einsatzpläne zu erstellen.

(2) Die Einsatzpläne sind bei Bedarf, zumindest aber alle drei Jahre, auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen sowie erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen.

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