§ 31 W-BO 1994

Besoldungsordnung 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

Den in einer Einrichtung des KrankenanstaltenverbundesGesundheitsverbundes als Fachärztin bzw. Facharzt für Psychiatrie (und Neurologie), für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin klinisch tätigen Fachärztinnen und Fachärzten der Verwendungsgruppe A 3 gebührt eine Dienstzulage, deren Höhe in der Anlage 3 festgesetzt ist.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.01.2016 bis 30.06.2020

Den in einer Einrichtung des KrankenanstaltenverbundesGesundheitsverbundes als Fachärztin bzw. Facharzt für Psychiatrie (und Neurologie), für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin klinisch tätigen Fachärztinnen und Fachärzten der Verwendungsgruppe A 3 gebührt eine Dienstzulage, deren Höhe in der Anlage 3 festgesetzt ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten