(1) Zur Erlassung von Bescheiden in Vollziehung dieses Gesetzes ist, sofern die Angelegenheit nicht von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen ist, die Landesregierung zuständig.
(2) Soweit dieses Gesetz auf die (ehemaligen) Bezirksvorsteher, Bezirksvorsteher-Stellvertreter und ihre Hinterbliebenen sowie auf die Mitglieder der Bezirksvertretungen anzuwenden ist, handelt es sich um Aufgaben, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.
(3) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2011 vom 29.7.2011
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