(1) Das ehemalige Mitglied des Landtages, das ehemalige Mitglied der Landesregierung und der ehemalige Bezirksvorsteher-Stellvertreter, die vor dem 1. Jänner 1981 aus der Funktion ausgeschieden sind und nach dem Wiener Bezügegesetz in der vor dem 1. Jänner 1981 geltenden Fassung keinen Anspruch auf Ruhebezug gehabt haben, haben durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 9/1981 keinen Anspruch auf Ruhebezug erworben, es sei denn, daß sie am 1. Jänner 1981 eine der in den Abschnitten I bis III des Wiener Bezügegesetzes angeführten Funktionen innehatten. Entsprechendes gilt für Versorgungsbezüge.
(2) Die vor dem 1. Jänner 1981 liegende Zeit
1. | als Mitglied der Landesregierung gemäß § 11 lit. d des Wiener Bezügegesetzes in der vor dem 1. Jänner 1981 geltenden Fassung oder | |||||||||
2. | als Bezirksvorsteher-Stellvertreter | |||||||||
ist bei der Bemessung der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit gemäß § 5 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 28 Abs. 2 oder § 38 Abs. 2 des Wiener Bezügegesetzes 1995 nur dann zu berücksichtigen, wenn der Funktionär bis 31. Dezember 1981 einen Antrag gestellt hat. |
(3) Soweit Abs. 1 oder 2 auf (ehemalige) Bezirksvorsteher-Stellvertreter und ihre Hinterbliebenen anzuwenden ist, handelt es sich um Aufgaben, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.
0 Kommentare zu Anl. 1 W-BG 1995