§ 29 W-BG 1995

W-BG 1995 - Wiener Bezügegesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von vier Jahren 50% des Bezuges gemäß § 28 Abs. 1 bis 1b. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit um 6% des Bezuges gemäß § 28 Abs. 1 bis 1b.

(2) Der Ruhebezug darf 80% des Bezuges gemäß § 28 Abs. 1 bis 1b nicht übersteigen und 50% des Bezuges gemäß § 28 Abs. 1 nicht unterschreiten.

(3) § 20 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ruhebezuges gemäß § 16 der Ruhebezug gemäß § 27 tritt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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