(1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des Bezuges eines Bezirksvorstehers gemäß § 26 Abs. 1 und der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ermittelt.
(1a) Ist der ehemalige Bezirksvorsteher vor Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden, so ist der Bezug gemäß Abs. 1 um 2,5% für jedes Jahr, das zwischen dem Ausscheiden aus der Funktion und dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Tag liegt, zu kürzen; hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als volles Jahr gerechnet, andere bleiben unberücksichtigt. Die Kürzung darf höchstens 22,5% betragen.
(1b) Abs. 1a gilt nicht, wenn
1. | der Bezirksvorsteher durch Tod aus der Funktion ausgeschieden ist oder | |||||||||
2. | die Funktionsunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem ehemaligen Bezirksvorsteher aus diesem Grund gemäß § 49 eine monatliche Geldleistung gebührt. |
(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus
1. | der Zeit als Bezirksvorsteher, als Mitglied einer Landesregierung, als Präsident des Wiener Landtages, als Mitglied der Bundesregierung oder als Staatssekretär, | |||||||||
2. | einem Drittel der Zeit als Mitglied eines Landtages, des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder als Bezirksvorsteher - Stellvertreter, | |||||||||
3. | dem gemäß Abs. 3 zugerechneten Zeitraum. | |||||||||
Die mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist unzulässig. |
(3) § 9 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand oder des Ausscheidens aus dem Dienststand das Ausscheiden aus der Funktion und an die Stelle der Wiederverwendung die Wiederwahl tritt.
(4) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit gemäß Abs. 2 ist unter Anwendung des § 6 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung in vollen Jahren auszudrücken.
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