Den Hinterbliebenen (§ 1 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995)
1. | eines Bezirksvorstehers, der bei Ausscheiden aus der Funktion wegen Funktionsunfähigkeit auf Antrag Anspruch auf Ruhebezug gemäß § 27 gehabt hätte, oder | |||||||||
2. | eines ehemaligen Bezirksvorstehers, der Anspruch auf Ruhebezug gemäß § 27 gehabt hat, | |||||||||
gebührt ein monatlicher Versorgungsbezug. Hat der ehemalige Bezirksvorsteher nur deshalb keinen Anspruch auf Ruhebezug gehabt, weil er vor Vollendung des 65. Lebensjahres verstorben ist, so gebührt der Versorgungsbezug auf Antrag ab dem Tag, ab dem der Verstorbene Anspruch auf Ruhebezug gehabt hätte. § 7 Abs. 2 ist anzuwenden. |
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