§ 11 gilt mit der Maßgabe, daß bei Anwendung des § 24 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung das Erfordernis einer Mindestdauer der Funktionsausübung entfällt und bei Anwendung des § 56 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung Zeiten gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 im dreifachen Ausmaß und die in § 28 Abs. 2 Z 2 genannten Zeiten zur Gänze als Versicherungszeiten gelten.
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