Art. 1 § 32 W-BAO 1992 Prüfungskommission

W-BAO 1992 - Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Jede Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern (Prüfungskommissären); für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter und für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Prüfungskommission werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für je zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Prüfungskommission steht den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen oder in Ermangelung von solchen den in Frage kommenden freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstgeber und Dienstnehmer ein Vorschlagsrecht zu. Zum Vorsitzenden (Stellvertreter) einer Prüfungskommission ist auf die gleiche Dauer von der Landesregierung ein Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens, der dem Lehrkörper einer land- und forstwirtschaftlichen Schule angehört oder angehört hat, zu bestellen. In Ermangelung von solchen dürfen zum Vorsitzenden (Stellvertreter) einer Prüfungskommission auch Fachleute aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft, welche dem Lehrkörper einer nicht land- und forstwirtschaftlichen Schule oder einer Universität angehören oder angehört haben, bestellt werden.

(3) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Personen bestellt werden, die über ein ehrenhaftes Vorleben und einen Ausbildungsgrad, welcher das für die Abnahme einer Prüfung erforderliche Wissen und Können gewährleistet, verfügen.

(4) Von der Tätigkeit als Vorsitzender oder Prüfungskommissär einer Prüfungskommission ist im Einzelfall ausgeschlossen:

1.

der Lehrberechtigte oder Dienstgeber des Prüfungskandidaten;

2.

eine Person, die mit dem Prüfungskandidaten verheiratet, in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert, dessen Geschwisterkind oder mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist;

3.

ein Wahl- oder Pflegeelternteil oder Vormund des Prüfungskandidaten oder

4.

eine Person, gegen die sonstige wichtige Gründe vorliegen, welche geeignet sind, die volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfungskandidaten in Zweifel zu ziehen.

(5) Jedes Mitglied einer Prüfungskommission hat im Fall einer Befangenheit dies der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Diese hat die erforderliche Vertretung zu veranlassen. Ist dies aus Zeitgründen nicht möglich, so ist die Prüfung zu verlegen und dem Prüfling Ort und Zeit der neuen Prüfung bekanntzugeben.

(6) Die Funktion eines Mitgliedes einer Prüfungskommission endet durch Zurücklegung oder durch Widerruf der Bestellung. Der Verzicht ist gegenüber der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle schriftlich zu erklären. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht mehr gegeben ist. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied, Stellvertreter eines Vorsitzenden) vorzeitig aus, so ist für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied (Ersatzmitglied, Stellvertreter eines Vorsitzenden) zu bestellen.

(7) Die Tätigkeit der Mitglieder der Prüfungskommissionen ist ein Ehrenamt, doch gebührt ihnen hiefür eine angemessene Vergütung, deren Höhe unter Bedachtnahme auf den Zeitaufwand und die Mühewaltung durch Verordnung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzusetzen ist. Die Vergütung ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu tragen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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