(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat eine natürliche Person als Lehrberechtigten bzw. Ausbilder anzuerkennen, wenn diese die persönliche und fachliche Eignung zur Ausbildung von Lehrlingen besitzt.
(2) Fachlich geeignet sind Personen, die
1. | eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt, eine Universität, Fachhochschule oder Hochschule mit einschlägiger Fachrichtung absolviert haben, sofern | |||||||||
a) | pädagogisch-didaktische Inhalte und rechtlich relevante Bestimmungen für die Lehrausbildung vermittelt wurden oder | |||||||||
b) | Ausbilderkurse oder Ausbildungslehrgänge mit Inhalten nach lit. a absolviert worden sind, oder | |||||||||
2. | im betreffenden Ausbildungsgebiet die Meisterprüfung abgelegt haben, oder | |||||||||
3. | bei denen eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann und der erfolgreiche Besuch von mindestens vierzigstündigen Ausbilderkursen oder Ausbildungslehrgängen, die auch pädagogisch-didaktische Fähigkeiten vermitteln, nachgewiesen wird. Eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung liegt jedenfalls vor, wenn eine einschlägige Facharbeiterprüfung im jeweiligen Ausbildungsgebiet oder eine gleichwertige Ausbildung nachgewiesen wird. |
(3) Die persönliche Eignung ist unter Bedachtnahme auf die bisherige Lebensführung zu beurteilen. Sie ist jedenfalls bei Personen nicht gegeben, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat auf Grund eines Offizialdeliktes von einem Gericht verurteilt worden sind, wenn diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 87/2012, unterliegt.
(4) Wird ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb von einer juristischen Person geführt oder wird ein solcher Betrieb nicht durch den Eigentümer geleitet (Pächter usw.) oder erfüllt der Eigentümer (Pächter usw.) nicht die Voraussetzungen nach den Abs. 2 oder 3, so darf eine Anerkennung als Lehrberechtigter nur ausgesprochen werden, wenn im Betrieb ein geeigneter Dienstnehmer oder eine sonstige im Betrieb tätige Person mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist, welche die Voraussetzungen nach den Abs. 2 und 3 erfüllt.
(5) Um die Anerkennung als Lehrberechtigter bzw. Ausbilder ist bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Anschluss der zur Beurteilung des Antrages erforderlichen persönlichen Unterlagen, insbesondere auch einer Strafregisterbescheinigung, schriftlich anzusuchen. Im Verfahren über die Anerkennung als Lehrberechtigter bzw. Ausbilder ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(6) Im Anerkennungsbescheid ist auszusprechen, auf welche Lehrberufe (§ 3 Abs. 2) und Ausbildungsschwerpunkte (§ 29 Abs. 4) sich die Lehr- bzw. Ausbildungsberechtigung erstreckt. Die Anerkennung kann erforderlichenfalls von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
(7) Die Anerkennung als Lehrberechtigter bzw. Ausbilder ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 4 nicht mehr gegeben ist.(8) Die Anerkennung als Lehrberechtigter ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 4 nicht mehr gegeben ist.
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