Art. 1 § 26 W-BAO 1992 (Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992), Parteistellung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion - JUSLINE Österreich
Art. 1 § 26 W-BAO 1992 Parteistellung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
W-BAO 1992 - Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Im Verfahren über die Anerkennung als Lehrbetrieb und als Lehrberechtigter sowie über den Widerruf der Anerkennung kommt der Land- und Forstwirtschaftsinspektion hinsichtlich der Wahrnehmung der im § 110 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 geregelten Aufgaben Parteistellung zu.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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