Art. 1 § 31 W-BAO 1992 Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungen

W-BAO 1992 - Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Die in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfungen sind von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle abzuhalten. Diese hat die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen für die Facharbeiter- und die Meisterprüfung in den einzelnen Lehrberufen (§ 3 Abs. 2) sowie für die Zusatzprüfungen (§§ 13 und 16) zu bestellen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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