Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide oder Zeugnisse auf Grund dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen sind von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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