(1) Die näheren Bestimmungen über die Ausbildung zum Facharbeiter oder zum Meister für die einzelnen im § 3 Abs. 2 bezeichneten Lehrberufe werden durch Verordnung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle erlassen. Darin sind insbesondere zu regeln:
1. | für Lehrlinge: | |||||||||
a) | Eignungsbedingungen (körperliche Anforderungen, insbesondere auch Ausschluß- oder Hinderungsgründe körperlicher Natur, Mindestschulkenntnisse und besondere Berufsanforderungen); | |||||||||
b) | Lehrlingshöchstzahlen unter Bedachtnahme auf die Größe und Art des Betriebes sowie die Zahl der Lehrberechtigten (Ausbilder) je Lehrbetrieb; | |||||||||
c) | Art und Dauer der zu besuchenden Fachkurse; | |||||||||
d) | Maßnahmen, die zur Vermehrung und Vertiefung des Fachwissens während der Ausbildungszeit erforderlich sind, wie etwa die Verpflichtung zur Führung eines Tages- oder Arbeitsheftes bzw. Erarbeitung einer Projektarbeit; | |||||||||
e) | Anrechnung der Dauer der Kurse auf die Ausbildungszeit (Lehrzeit); | |||||||||
f) | die Zulassung zur Ablegung der Facharbeiter- und Zusatzprüfung; | |||||||||
2. | für alle anderen Ausbildungswerber: | |||||||||
a) | Lehrplan und Dauer der Fachkurse und Lehrgänge; | |||||||||
b) | Anrechnung der Dauer der Kurse auf die Ausbildungszeit (Facharbeiterzeit); | |||||||||
c) | die Zulassung zur Ablegung der Meister- und Zusatzprüfung. |
(2) Die Errichtung der in diesem Gesetz vorgeschriebenen Fachkurse und Lehrgänge obliegt der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Bei der Festsetzung ihrer Dauer und der Ausgestaltung der Lehrpläne ist auf das in Betracht kommende Ausbildungsziel Bedacht zu nehmen. Insbesondere muß
1. | ein Fachkurs geeignet sein, das für die Ablegung der in Betracht kommenden Facharbeiter- oder Zusatzprüfung erforderliche Fachwissen unter Berücksichtigung der in der Lehre erworbenen praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln; | |||||||||
2. | ein Meisterlehrgang geeignet sein, durch Vertiefung der praktischen Berufskenntnisse und des Berufswissens eine berufliche Weiterbildung zu vermitteln, die zur fachlich selbständigen Berufsausübung befähigt. |
(3) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann einschlägige Kurse und Lehrgänge, die von anderen Stellen eingerichtet und abgehalten werden, als gleichwertig anerkennen, wenn diese Kurse oder Lehrgänge vor allem hinsichtlich ihrer Lehrpläne und ihrer Dauer den vorgeschriebenen Fachkursen bzw. anderen Ausbildungsgängen entsprechen.
(4) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann nach Anhörung der Land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung für bestimmte Lehrberufe vorsehen, dass die Ausbildungsvorschriften auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten, die entsprechend der Ausbildungsberechtigung durch den Lehrbetrieb auszubilden sind. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Facharbeiterprüfungszeugnisse bzw. Meisterprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist.
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